Abb. 1: Hersteller, die im Vereinigten Königreich Produkte in Verkehr bringen und bereitstellen wollen, müssen sich wegen des Brexits auf Veränderungen einstellen. (Quelle: Tumisu auf Pixabay)

Recht + Regeln

1. March 2021 | Teilen auf:

Brexit und Bauprodukte: How to unscramble the egg

Das Szenario „No-deal Brexit“ wurde zunächst abgewendet. Kurz vor dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 haben sich die Verhandlungskommissionen der EU und des Vereinigten Königreichs zumindest vorläufig auf ein Abkommen geeinigt. Hierzulande müssen sich die exportierenden Hersteller von Bauprodukten ins Vereinigte Königreich mit dem 1.246 seitigen Vertrag befassen. Gleiches gilt für Planer, Architekten und Handwerker, die im Vereinigten Königreich tätig sein werden. Der Beitrag richtet den Blick über den Ärmelkanal und sensibilisiert bzgl. einiger wichtiger Änderungen.

Der 31.12.2020 markierte das Ende eines Jahres, das lange in Erinnerung bleiben wird – zum einen wegen der Corona-Pandemie und zum anderen wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union zum 01.02.2020. In der Silvesternacht zum Jahr 2021 endete die elfmonatige Übergangsphase seit dem Austritt. Anders als befürchtet, ist das „No-deal“-Szenario im Sinne eines harten Brexit vorläufig nicht eingetreten. Doch auch nach den noch erforderlichen Beratungen des EU-Parlaments, die bis zum 28.02.2021 abgeschlossen sein sollen, der anschließenden Ratifizierung und dem Inkrafttreten des Handels- und Partnerschaftsvertrages ergeben sich zwischen der EU und dem VK Auswirkungen für die Wirtschafts- und die Gesellschaftsbeziehungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß den Informationen der EU- Kommission von März 2020 das VK für die EU der zweitgrößte Absatzmarkt ist (USA: 384 Mrd. Euro, VK: 318 Mrd. Euro, VR China: 198 Mrd. Euro, Japan 61 Mrd. Euro [1]). Einer Analyse des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zufolge ist das VK mit 8 % des Exports der drittwichtigste Exportmarkt für deutsche Produkte und Dienstleistungen mit einem Wert von ca. 120 Mrd. Euro – das trifft somit auch die Teile des exportierenden Bausektors [2].

Zur Vorbereitung auf das Ende der Übergangszeit hatte die EU-Kommission dazu am 09.07.2020 eine Mitteilung veröffentlicht, die eintretende Veränderungen ausweist: „Alle Interessenträger müssen darüber aufgeklärt werden und sich sorgfältig auf diese umfangreichen und tief greifenden Veränderungen vorbereiten, zu denen es unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in jedem Szenario kommen wird. Es ist nicht angebracht, sich zurückzulehnen und Vorbereitungs- und Anpassungsmaßnahmen in der Erwartung aufzuschieben, dass ein Abkommen sicherlich für Kontinuität sorgen werde, denn eine Vielzahl von Änderungen werden unvermeidbar sein.“ [3] In dem 40-seitigen Dokument finden Hersteller und Verbraucher Hinweise zu unterschiedlichen Themen, die Handel und Dienstleistungen betreffen, wie z.B.:

Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen, Zoll- und Steuervorschriften für die Ein- und Ausfuhr, Regelungen zur Ursprungseigenschaft von gehandelten Waren, Zertifizierung und Zulassung von Produkten, Anforderungen an die Niederlassung sowie Etikettierung und Kennzeichnung, Anerkennung beruflicher Qualifikation und vertragliche Wahl des Gerichtsstands.

Seit dem 01.01.2021 müssen EU-Unternehmen, die Bauprodukte in das VK exportieren wollen, demnach Inhaber einer EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) sein, sodass die Zollformalitäten erfüllt werden können. Insbesondere die neuen Zollformalitäten und -kontrollen werden zu einem verstärkten Verwaltungsaufwand für Unternehmen in der EU und einer Verlängerung der Lieferfristen in den Logistikketten des Exports führen. Stand 15.01.2021 gelten aber bis zum Ende der Beratungen des EUParlaments, d.h. bis zum 28.02.2021, beim Export von Bauprodukten in das VK noch keine Zölle. Weitere Informationen zu den Zollformalitäten findet man u.a. auf der Seite der britischen Regierung, die am 06.01.2021 letztmals fortgeschrieben wurden [4]. Darüber hinaus werden auf der Internetseite der britischen Regierung zahlreiche weitere Informationen für die – jetzt externen – Handelspartner veröffentlicht. Das u.a. für den Bausektor zuständige britische Ministerium (Ministry of Housing, Communities & Local Government) veröffentlicht dazu regelmäßig Handlungsempfehlungen, letztmals zum 03.12.2020 [5] (Stand 18.01.2021). Dabei ist zu beachten, dass diese zunächst nur ausdrücken, was die britische Regierung gesetzlich geregelt hat bzw. regeln möchte. Da diese Gesetzesvorlagen durch beide Kammern des britischen Parlamentes verabschiedet werden müssen, können sich immer noch Anpassungen ergeben.

Neues britisches Bauproduktengesetz

Ein wichtiger Bezugspunkt für die Vorbereitungen von Herstellern, die auf dem neuen United Kingdom Internal Market (UKIM) Produkte in Verkehr bringen und bereitstellen wollen, ist für Bauprodukte ein neues britisches Bauproduktengesetz, das sich stark an der Verordnung EU 305/2011 (d.h. der EU-Bauproduktenverordnung [6]) orientiert und zum Ende der Übergangsphase am 01.01.2021 voll wirksam geworden ist. Das Gesetz vom 05.03.2019 (2019 No. 465 Exiting the European Union building and buildings construction market standards [7]) wurde am 26.11.2020 fortgeschrieben und aktualisiert (2020 No. 1359 Exiting the European Union building and buildings construction market standards – The construction Products (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2020 [8]). Ein wichtiger Aspekt der Handlungsempfehlungen und des fortgeschriebenen Gesetzes vom 26.11.2020 der britischen Regierung betrifft den Geltungsbereich der neuen Regelungen: Diese gelten nur für die Länder Großbritanniens, d.h. England, Wales und Schottland. Für das Inverkehrbringen von Bauprodukten in Nordirland sowie das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Nordirland auf dem Markt von Großbritannien gelten demnach besondere Bestimmungen und Kennzeichnungen.

Für Nordirland wurden ebenso Handlungsempfehlungen veröffentlicht [9]. Neben vielen weiteren Aspekten hat sich zum 01.01.2021 auch die Kennzeichnung von Bauprodukten geändert, die bisher gemäß Verordnung EU 305/2011 (d.h. der BauPVO) in den Geltungsbereich von harmonisierten technischen Spezifikationen fielen (d.h. harmonisierte Produktnormen = hEN oder Europäische Technische Bewertungen = ETB). Lediglich für ein weiteres Übergangsjahr werden CE-gekennzeichnete Bauprodukte in GB akzeptiert, d.h., spätestens ab dem 01.01.2022 beabsichtigt die britische Regierung den Vollzug einer neuen UK-Kennzeichnung. Insofern müssen alle Unternehmen, die das betrifft, bis dahin eine neue Zertifizierung durch eine in Großbritannien anerkannte Stelle abgeschlossen haben.

How to unscramble the egg

Erneut ist zu betonen, dass man für den Geltungsbereich der Änderungen zwischen den Anforderungen für die Länder Großbritanniens und für Nordirland unterscheiden muss. Bei einem Inverkehrbringen von Bauprodukten in Nordirland sowie einem Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Nordirland auf dem britischen Markt gelten besondere Bestimmungen, da sich das VK und die EU am 09.12.2020 auf ein Nordirland-Protokoll geeinigt haben. Demnach verschiebt sich die Zollgrenze de facto in die Irische See, sodass Zollkontrollen nur im Handel zwischen Nordirland und GB notwendig werden. Auf diese Weise wird eine „harte Grenze“ auf der Insel Irland zum EU-Mitgliedstaat, der Republik Irland, vermieden und Personen sowie Waren können weiterhin ohne Kontrollen passieren.

Den gesetzlichen Regelungsbereich für Bauprodukte in GB betreffend könnte dem einen oder anderen im Folgenden vieles bekannt vorkommen. Denn klar ist: Der berühmte Satz des britischen Labour- Politikers Baron David Ennals, den er anlässlich des ersten britischen Referendums am 05.06.1975 bzgl. des Austritts des VK aus der seinerzeit europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Vorläufer der heutigen EU prägte, ist auch 47 Jahre später zutreffend: „You cannot unscramble the egg“ . Sprich, aus einem Rührei wird nie wieder ein Ei – und aus ehemals 28 Rühreiern ist es noch bedeutend schwieriger, 27 Mal Rührei und ein separates Ei zu machen. Politisch wird dies vom britischen Premierminister Boris Johnson zwar anders verkauft, aber diese Posse wird an dieser Stelle nicht weiter kommentiert.

Neuerungen bzgl. des Inverkehrbringens seit 2021

Im Folgenden werden einige Aspekte für den britischen Markt erläutert, wobei die Besonderheiten für Nordirland nicht behandelt sind: Zum 01.01.2021 werden alle harmonisierten Europäischen Normen (hEN) unmittelbar zu UK designated standards erklärt, die dann in Großbritannien maßgeblich sind. Die Regierung und/oder dafür verantwortliche Verwaltungen oder Institutionen werden dazu eine Datenbank veröffentlichen und pflegen. Es erfolgt damit für das VK im Prinzip eine ähnliche Veröffentlichungspraxis wie bisher in der EU praktiziert, wonach in der EU Fundstellen der hEN und diese betreffende Fortschreibungen seit Juni 2019 mittels einzelner Rechtsakte in der Reihe L des Amtsblatts der EU veröffentlicht werden. Dies gilt für die EU im Übrigen auch für EAD (European Assessment Documents), die Grundlage für das European Technical Assessment sind (ETA = Europäische Technische Bewertung = ETB). Seit 2021 dürfen Hersteller ihre CE-gekennzeichneten Bauprodukte für eine definierte Frist noch auf dem britischen Markt in Verkehr bringen. Die Regelungen des Austrittsabkommens sehen vor, dass Waren, die rechtmäßig mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht wurden, weiter so lange auf dem Markt des VK zirkulieren können, bis sie ihren Endnutzer erreichen, ohne dass es einer Neuzertifizierung, Neuetikettierung oder Produktänderung bedarf [3]. Dies ist unabhängig davon, ob sie sich im VK oder in der EU befinden. Das schließt ein, dass Waren durch eine harmonisierte europäische Norm abgedeckt werden, die mit einer im VK bezeichneten Norm identisch ist (wie oben erwähnt),

mit CE-Kennzeichnung markiert sind, für die eine Leistungserklärung des Herstellers vorliegt und die von einer von der EU anerkannten benannten Stelle bewertet wurden, wenn eine Bewertung durch eine Dritte Stelle erforderlich ist.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf diese Bestimmung stützt, muss nachweisen, dass die Waren vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht wurden. Insofern können Bauprodukte in Großbritannien bis zum 31.12.2021 entweder mit einer CE-Kennzeichnung gemäß BauPVO oder einer UKCA-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Für Nordirland gilt zusätzlich die Möglichkeit, sein Bauprodukt mit CE & UK(NI)- Kennzeichnung zu versehen.

UKCA-Kennzeichnung spätestens ab 2022

Nach einer einjährigen Übergangsphase dürfen Bauprodukte in Großbritannien ab dem 01.01.2022 ausschließlich gemäß den Regelungen des VK in Verkehr gebracht werden. Das heißt, dass für Bauprodukte, die bis zum 31.12.2021 noch mit der CE-Kennzeichnung gemäß BauPVO versehen wurden, spätestens zu diesem Zeitpunkt die in GB verbindliche Kennzeichnung vorhanden sein muss: UKCA (United Kingdom Confirmity Assessment). Die Vorgaben und Randbedingungen der Kennzeichnung entsprechen in ihrer Systematik denen für die CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts. Die britische Position bzgl. der Kennzeichnung auf dem GB-Markt ist es demnach auch, die Kombination von Kennzeichnungen zuzulassen. Diese Option ist hingegen für den EU-Binnenmarkt weiter nicht zutreffend, d.h., die CE-Kennzeichnung für Bauprodukte im Sinne und Geltungsbereich der BauPVO gilt als einzig zulässige Kennzeichnung.

VK anerkannte Stellen

Seit dem 01.01.2021 erhalten alle notifizierten Stellen (Notfied Bodies = NB) im VK, die bisher als NB im Geltungsbereich der BauPVO agiert haben und im VK angesiedelt sind, einen Status als UK approved body. Diese werden von der britischen Regierung in einer Datenbank gelistet – ähnlich der in der EU bekannten NANDO-Liste (New Approach Notified and Designated Organisations). Die britische Regierung beabsichtigt, auch für diese UK approved bodies einen vierstelligen Erkennungscode zu vergeben – idealerweise den gleichen wie bisher für die in der EU gültigen. Wenn bisherige NB, die im VK angesiedelt waren, jedoch der Regierung seit Februar 2019 angezeigt haben, nicht mehr als UK approved body agieren zu wollen, nimmt die Regierung sie nicht in diese Liste auf. Die vom United Kingdom Accreditation Service (UKAS) akkreditierten UK approved bodies sind autorisiert, die UKCA-Bewertungen bzgl. der UK designated standards durchzuführen. Nach erfolgreicher Bewertung durch eine solche Stelle muss ein Hersteller oder ein autorisierter Vertreter eine UKCA-Kennzeichnung am Produkt anbringen. Sofern ein NB, der im VK akkreditiert war und künftig ein UK approved body ist, vor dem 01.01.2021 Aufgaben im Zusammenhang mit dem AVCP-Verfahren wahrgenommen hat, d.h. Assessment and Verification of Constancy of Performance = Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, können diese Aufgaben und Zertifizierungen für die Regelungen von UKCA-Produkten angewendet werden, wenn das jeweilige Produkt auch nach dem 01.01.2021 auf dem Markt von Großbritannien in Verkehr gebracht wurde.

Marktüberwachung im VK Quellen

Die Marktüberwachung für die UK-Systematik wird künftig durch entsprechende britische Marktüberwachungsbehörden durchgeführt. Diese werden auch die Befugnis haben, Bauprodukte, die nicht den britischen Vorgaben genügen, vom Markt zu nehmen. Dafür entwickelt die Regierung derzeit ebenfalls Datenbanken, die diese Behörden und Institutionen unterstützen sollen. Zusammenarbeit britischer Normungsorganisation mit CEN/CENELEC Die für das VK autorisierte Normungsorganisation British Standard Institution (BSI Group) hat ihre Mitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC seit dem Austritt des VK zum 01.02.2020 zunächst fortgesetzt. Daher waren zum einen die Interessen des VK und zum anderen die praktische Arbeit der beiden Organisationen, insbesondere der bestehenden Ausschüsse, bis Ende 2020 nicht gefährdet. Die Vorstände von CEN und CENELEC haben inzwischen vorgeschlagen, die Übergangsphase für die Anpassung der erforderlichen Statuten bis Ende 2022 zu verlängern [10].

Fazit

Die Übergangsphase mit vielen gleichbleibenden Regelungen, die mit dem Austritt des VK aus der EU zum 01.02.2020 bis Ende 2020 galt, ist zu Ende. Das Vereinigte Königreich hat am 19.03.2019 ein eigenes Bauproduktengesetz erlassen, das am 26.11.2020 fortgeschrieben wurde. Demnach müssen Hersteller von Bauprodukten, die in Großbritannien, d.h. England, Wales und Schottland, ihre Bauprodukte in Verkehr und dem dortigen Markt zur Verfügung stellen wollen, seit dem 01.01.2021 neue Regelungen beachten. Dies betrifft u.a. die Zertifizierung ihrer Bauprodukte bei im VK anerkannten Stellen (UK approved bodies), die Kennzeichnung ihrer Bauprodukte mit einem UKCA-Kennzeichen und viele weitere Aspekte.

Autor
Dipl.-Ing. Karl-Olaf Kaiser Studium der Sicherheitstechnik mit Schwerpunkt Brand- und Explosionsschutz;
Freier Brandschutzconsultant; Referent u.a. für FeuerTrutz, DSF, EIPOS, VDI

[1] Tagesschau , Zugriffsdatum 13.12.2020
[2] EU-Sachstand Ökonomische Aspekte eines EU-Austritts des Vereinigten Königreichs (Brexit) , Zugriffsdatum 16.11.2020
[3] MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN , Zugriffsdatum 16.11.2020
[4] The Border with the European Union , Zugriffsdatum 15.01.2021
[5] Construction Products Regulation in Great Britain , Zugriffsdatum 16.11.2020
[6] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
[7] The Construction Products (Amendment etc. ) (EU Exit) Regulations 2019 , Zugriffsdatum 16.11.2020
[8] The Construction Products (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2020 , Zugriffsdatum 05.12.2020
[9] Construction productsregulation in northern Ireland from 1 january 2021 , Zugriffsdatum 05.12.2020
[10] Neue UK-Produkt-verordnung ab 1.01.2021 , Zugriffsdatum 05.12.2020

Der Beitrag ist auch in Ausgabe 1.2021 der Fachzeitschrift TI – Technische Isolierung (Febraur 2021) erschienen.

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zuletzt editiert am 15.09.2021