Was bei brandschutztechnischen Kabelabschottungen nach DIN 4102-9 sowie bei Rohrleitungsabschottungen für brennbare Rohre mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen (Brandschutz-manschetten/Brandschutzbänder) normal ist, wird bei brandschutztechnischen Rohrleitungsabschottungen nach DIN 4102-11 mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ebenfalls eingeführt. Der Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen.

Die Rohrleitungsabschottungen auf der Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) werden bzw. sind mit Verlängerung des abPs kennzeichnungspflichtig. Die Arbeitsgemeinschaft Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten (ABM) hat mit einem Beschluss und der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) die Kennzeichnung eingeführt. In dem Beschluss BT-PRF-DE-06-38 [1] der ABM wird die Einführung damit begründet, dass der „Hintergrund der Forderung ist, dass dem brandschutzunkundigen Installateur/ Errichter durch eine Kennzeichnungspflicht auf der Baustelle angezeigt wird, dass ein System Brandschutzanforderungen erfüllt und Bestandteile des Systems nicht ohne Weiteres ausgetauscht bzw. entfernt werden dürfen.“
Bei den ersten Herstellern ist die neue Kennzeichnungspflicht in den abPs bereits aufgenommen worden. Zu finden ist die neue Kennzeichnungspflicht bereits bei den Rohrleitungsabschottungen mit Mineralwollschalen (z. B. Paroc „P-3126/167/14- MPA BS“ [2] und Deutsche Rockwool GmbH & Co. KG „P-3726-4140-MPA BS“ [3]). Sukzessive wird in naher Zukunft bei den anderen Herstellern die Kennzeichnungspflicht in den neuen abPs bzw. in den Verlängerungen der abPs aufgenommen werden. Formal soll neben jeder kennzeichnungspflichtigen Rohrleitungsabschottung ein Kennzeichnungsschild angebracht werden. Bei der Ausführung auf der Baustelle sollte man die Bestimmung praktikabel und baustellengerecht umsetzen (siehe Abb.). Nicht immer ist es möglich, die Kennzeichnung neben der Rohrleitungsabschottung anzubringen.
Fazit
Die Kennzeichnung der Rohrleitungsabschottungen ist im Sinne der brandschutztechnischen Nachhaltigkeit zielführend. An die neue Anforderung der Rohrleitungsabschottungskennzeichnung auf der Grundlage eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses wird man sich gewöhnen müssen. Mit der Zeit wird dies auf Baustellen zur Anwendung kommen bzw. wird dies auf Baustellen zwecks der Dokumentation bereits umgesetzt. Die Rohrleitungsabschottungen nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie aus den Abschnitten 4.2 und 4.3 sind weiterhin von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.
Quellen
[1] Dem Autor liegt der Beschluss in Schriftform vor
[2] PAROC, Link: www.paroc.de → P-3126/167/14- MPA BS, letzter Zugriff am 14.07.2021
[3] Deutsche Rockwool, Link: www.rockwool.de → P-3726-4140-MPA BS, letzter Zugriff am 14.07.2021