Dieser Kommentar beschreibt die Anwendungsbereiche der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR 2020) für die Technische Isolierung. Manfred Lippe, ö.b.u.v. Sachverständiger für baulichen und anlagentechnischen Brandschutz und für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk, fordert dabei eine bessere Kommunikation und Information der beteiligten Planer und Ausführenden, um die Anforderungen frühzeitig in der Planung zu berücksichtigen und Baumängel so zu vermeiden.
Die Anforderungen der MLAR 2020 an den Isolierer
Die MLAR 2020 wird zurzeit in den Bundesländern baurechtlich über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in der Fassung MLAR 2020 eingeführt und wird dann durch die Einführung zur Landesfassung. Bislang ist sie über die Verwaltungsrichtlinien der Technischen Baubestimmungen in fast allen Bundesländern eingeführt. In Baden-Württemberg gilt noch die Fassung MLAR 2005 (Stand Dezember 2022). Es ist dringend zu empfehlen, in allen Bundesländern die aktuelle Musterfassung anzuwenden. Das ergibt eine ausreichende baurechtliche Sicherheit.
Alles in allem wurde das Anforderungsniveau gegenüber der MLAR 2005 nicht wesentlich verändert, sondern nur konkretisiert. Denn in der früheren Fassung der MLAR 2005 waren die Sicherheitsschleusen und Vorräume nicht explizit ausgewiesen. Das hat sich geändert und ist auch der einzige geänderte Bereich, der den Isolierer betrifft.
Denn der Isolierer muss diese Anforderungen an die Bereiche, die den Rettungswegen zugeordnet werden, zwingend beachten. Bislang waren die Sicherheitsschleusen und Vorräume unter dem allgemeinen Titel Rettungswege ausgewiesen. Von der Logik her bestand die Anforderung schon immer. Aber sie wurde nicht entsprechend umgesetzt, weil sie nicht ausdrücklich benannt beziehungsweise konkretisiert war.
Drei große Schadensbereiche bei der Technischen Isolierung
Es gibt drei große Schadenbereiche bei der Technischen Isolierung: Der erste ist die mangelnde Abschottung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile mit den falschen Produkten. Das kommt daher, dass die Anforderungen der Verwendbarkeitsnachweise für die jeweiligen Produkte nicht richtig umgesetzt werden. Es fehlen beispielsweise oft Befestigungen, die bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen erforderlich sind.
Der zweite große Komplex ist die Nichteinhaltung der Detailregeln für die brandschutztechnische Abschottung und als weitere Anforderung die Kapselung von Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen. Ein Beispiel dafür ist die unzureichende Kapselung von brennbaren Dämmstoffen.
Aktualisierungsbedarf in den baurechtlichen Regelwerken
Durch die jährlichen Aktualisierungen der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist es sehr wichtig, diese neben der MLAR auch zu beachten. Es gibt in den Bundesländern meines Wissens keine spezifischen Anpassungen gegenüber den Mustern, sodass die Umsetzung im Hinblick auf die Leitungsanlagenrichtlinie und auch im Hinblick auf die Lüftungsanlagenrichtlinie, zu der es auch keine wesentlichen landesspezifischen Anpassungen gibt, einheitlich in der gesamten Bundesrepublik umgesetzt werden kann.
Die Planer sind gefragt
Sowohl der vorbeugende Brandschutz als auch die Errichtung von Rettungswegen müssen schon in der Planung berücksichtigt werden. Leider findet das oftmals mit wenig Erfolg statt, weil die Planungen häufig sehr pauschal sind.
Die Folge ist vielfach, dass der Verarbeiter, und nicht der Planer, die Verantwortung für die Wahl des richtigen Produktes und der richtigen Art der Ausführung trägt. Dieser Fehler kommt häufig vor, weil die unterschiedlichen Eigenschaften bei den Produktkombinationen durch den Verarbeiter nicht immer richtig interpretiert werden.
Seit der MLAR 1988 hat sich nichts Wesentliches geändert
Seit der MLAR 1988 hat sich nichts Wesentliches geändert. Nur der Wortlaut ist konkreter ausformuliert. Bemerkenswert ist immer noch die Tatsache, dass Firmen und Ausführende sehr lange brauchen, bis sie konkretisierte Regeln oder Festlegungen in der täglichen Arbeit anwenden oder berücksichtigen. Ich spreche da persönlich von einer Halbwertszeit von zehn Jahren, bis alle gemerkt haben, dass es neue Anforderungen gibt. Das ist leider die Erfahrung von 25 Jahren Beobachtung mangelhafter Planungen und Ausführungen. Der Grund dafür liegt in unserer schnelllebigen Zeit und darin, dass immer weniger Zeit zur Verfügung steht, sich zu informieren. Im Moment haben wir eine fast 100%ige Auslastung aller Planungsunternehmen und Verarbeiter. In dem Fall beschäftigt man sich natürlich nicht vorrangig mit Neuerungen, sondern damit, wie man seinen Auftrag umgesetzt bekommt. Und manch einer lernt auch erst dann, wenn er für seine Fehler bezahlen musste.
Geändert hat man die MLAR vorrangig nur deshalb, weil es sich herausstellte, dass in den Sicherheitsschleusen und Vorräumen weiterhin brennbare Dämmstoffe verwendet wurden. Das wollte man verhindern, und deshalb konkretisierte man die Anforderung. Letztlich stellt die MLAR keine höhere Anforderung respektive keine Verschärfungen dar, weil die Anforderung schon immer gleich war.
Es fehlt an einer besseren Kommunikation
Als Vertreter der ausführenden Firmen sollten die Verbände über Konkretisierungen zeitnah informieren. Bisweilen aber habe ich das Gefühl, dass es für die Verbände wichtigere Informationen gibt, als sich mit dem Baurecht auseinanderzusetzen.
Da es wenige weitere Kommunikationswege gibt, greifen viele auf Fachvorträge oder Fachveröffentlichungen zurück. Vorrangig Fachplaner und Brandschutzsachverständige sind in den Fachvorträgen vertreten, Handwerker seltener. Ich sehe tagtäglich auf der Baustelle grundlegende Fehler, die gemacht werden, weil Regelwerke nicht eingehalten werden. Anstatt die Ausführenden in die Vorträge zu schicken, trifft man häufig Unternehmer an, die die für die Handwerker notwendigen Informationen nicht umfassend genug an ihre Mitarbeiter weitergeben. Alles in allem fehlt eine zielführende Kommunikation. Wenn sich die nicht verbessert, würde ich meine Behauptung, dass 95% aller Mängel im Brandschutz durch Planungs- und Ausführungsmängel entstehen und nur 5% auf der Seite der Produktqualität liegen, auch heute noch unterschreiben.
Buchtipp: Kommentar zur Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)
Manfred Lippe ist ein Autor des Kommentars zur Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR). Der Standardkommentar liefert den Richtlinientext der MLAR 2016, MSysBöR 2005, MEltBauVo 2008 und Hinweise zu den abweichenden Verordnungs- und Richtlinientexten der baurechtlichen Einführung in den Bundesländern.
Vier Lösungen für die MLAR-Anwendung
Die MLAR regelt u. a. die Leitungsinstallationen innerhalb von Rettungswegen. Wir betrachten dort: Sicherheitstreppenräume, Sicherheitsschleusen, Vorräume, notwendige Treppenräume und notwendige Flure. Notwendige Flure beispielsweise dürfen ausdrücklich keine brennbaren Dämmstoffe haben, denn eine offene Verlegung innerhalb von notwendigen Fluren ist nach MLAR nicht zugelassen. Auch in den weiteren Rettungswegen ist das nicht erlaubt.
Die Technische Isolierung in der neuen MLAR bietet vier Lösungsansätze:
Lösung 1: "Frankfurter Modell"
Sobald man von Isoliererseite Dämmstoffe in Rettungswegen einsetzen will, muss man dafür sorgen, dass der Dämmstoff nichtbrennbar ist oder aber dass diese Dämmstoffe über nichtbrennbare Stoffe gekapselt werden. Bei einer Kälteleitung, die normalerweise in Kautschuk gedämmt wird, müsste dann die sogenannte „Frankfurter Lösung“ angewendet werden. Das Frankfurter Modell (benannt nach einem Versuch, der erstmals im Raum Frankfurt gebaut und von der unteren Baubehörde genehmigt wurde) sieht vor, dass ein zusätzlicher Mineralfaserdämmstoff Schmelzpunkt > 1.000 °C, Mindestdicke 30 mm, mit einem Raumgewicht von ca. 90 bis 100 kg/m³, als Kapselung der Brandlast verwendet wird, der dann über einen Bindedraht mit sechs Wicklungen pro laufenden Meter zu sichern ist.
Diese Sicherung mit dem Bindedraht dient dazu, dass die überlappende Verklebung bei den Rohrschalen im Brandfall nicht öffnen kann, weil der Klebstoff sonst seine Klebkraft verliert und die Rohrschale abfallen kann. Das ist sehr wichtig und wird leider in der Praxis oft vergessen zu montieren.
In diesem Fall wird aus bauaufsichtlichen Kreisen bereits heute eine zukünftige allgemeine Bauartgenehmigung verlangt. Würde man dann dem Frankfurter Modell nachkommen, könnte man die Dämmung bzw. Isolierung mithilfe dieser Genehmigung ohne Schwierigkeiten einbauen, weil das Modell dann als offizieller Anwendbarkeitsnachweis genutzt werden dürfte. Solange so etwas aber nicht eingeführt worden ist, ist es ratsam, die Frankfurter Lösung im Brandschutzkonzept zu beschreiben und der Baugenehmigung hinzufügen.
Leider ist es so, dass auch heute noch sehr viele Bauaufsichtsbehörden das Frankfurter Modell nicht kennen und somit auch Schwierigkeiten haben, damit umzugehen. Also muss sich jeder Isolierer darauf einstellen, dieses Modell noch erklären zu müssen. Insgesamt ist es immer am sichersten, wenn man diese abweichenden Dinge im Brandschutzkonzept beschreibt oder mit dem Konzeptersteller eine Fortschreibung des Brandschutzkonzepts vereinbart.
Lösung 2: Verblechung des Kautschuk-Dämmstoffs
Die Verblechung des Kautschuk-Dämmstoffs in Anlehnung an die DIN 4140:2014-04 „Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung – Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen“.
Aufbau: (Rohr + Kautschuk + radial angeordnete Abstandsstreifen + Verblechung). Diese Lösung hat den formalen Nachteil, dass sie eine bauaufsichtliche Abweichung vom Bauordnungsrecht darstellt.
Die MBO § 36 „notwendige Flure“ sieht vor, dass ausschließlich nichtbrennbare Dämmstoffe verwendet werden dürfen. Und mit dem Einsatz von Kautschuk als Dämmstoff würde man davon abweichen. Entscheidet man sich dennoch für diese Lösung, dann müsste man auf jeden Fall in einem Antrag auf materielle Abweichung vom Bauordnungsrecht beispielsweise die Lösung im Brandschutzkonzept beschreiben und der Baugenehmigung hinzufügen. Diese Abweichung muss als zwingende Bedingung von der Baubehörde genehmigt werden.
Lösung 3: TECLIT-System für Kälteleitungen
Es gibt das sogenannte TECLIT-System für Kälteleitungen von Rockwool. Das ist eine Mineralfaserschale, Schmelzpunkt > 1.000°C, mit verstärkter Alukaschierung, bei der man von null Grad aufwärts bis in den Bereich der Hochtemperaturen eine einheitliche Dämmung nehmen kann, ohne dass es bei richtiger bauphysikalischer Auslegung Probleme mit der Tauwasserbildung gibt. Diese Lösung muss auf der Grundlage der Anlagen- und Umgebungsdaten bauphysikalisch ausgelegt werden. Abschottungslösungen sind ins System integriert. Damit wurde eine durchgängige Lösung für die bauordnungsrechtlichen Ansprüche geschaffen. Mit diesem System ist der technische Isolierer auf der sicheren Seite.
Lösung 4: Verwendung von nichtbrennbaren Dämmstoffen
Es gibt natürlich auch die Möglichkeit der Verwendung von nichtbrennbaren Dämmstoffen wie beispielsweise Schaumglas. Hier ist es besonders wichtig, dass die Montage inkl. der Abschottungen nach den Montageanweisungen und dem Verwendbarkeitsnachweis genauestens umgesetzt wird.