Rechtsgrundlagen für die EU betreffen auch Isolierunternehmen. (Bild: Gerd Altmann auf Pixabay)

Recht + Regeln 4. September 2019 RAPEX-Leitlinien

Die aktuelle Erweiterung des europaweiten Meldeverfahrens betrifft nun auch gewerbliche Produkte – auch der Dämmbranche. Der Beitrag informiert über die Auswirkungen für Hersteller und Händler.

Von Michael Winkelmüller. Bei der Herstellung und dem Verkauf von Produkten kann es immer wieder zu technischen Komplikationen oder Fehlern kommen. So kann z. B. eine nicht spezifikationskonforme technische Isolierung abhängig von der Anlage, in der sie eingesetzt wird, zu Gefahren führen, die im schlimmsten Fall die Gesundheit oder das Leben von Menschen gefährden (Brandschutz, Explosionsschutz, Störung technischer Abläufe u. v. m.). Daraus resultieren insbesondere zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für Hersteller und Händler.

Wenn Wirtschaftsakteure wissen oder wissen müssen, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt eine Gefahr darstellt, müssen sie – zusätzlich zu den eigenen Gefahrenabwehrmaßnahmen (z. B. Rückruf oder Warnung) – die Behörden unverzüglich über diese Tatsache informieren [1].  Im Rahmen des europaweit geltenden Meldeverfahrens für fehlerhafte Produkte (Rapid Exchange of Information System – RAPEX) erfolgt dann die behördliche Meldung an die Europäische Kommission und weitere betroffene Mitgliedstaaten.

Die Details des RAPEX-Meldesystems hat die Europäische Kommission in ihren Leitlinien durch jüngsten Beschluss vom 08.11.2018 [2]  entsprechend den Vorgaben der Marktüberwachungsverordnung [3] erweitert. Die Leitlinien gelten nunmehr nicht nur für Verbraucher-, sondern auch für gewerbliche (B2B) Produkte [4].

Behördenmeldung unumgänglich

Diese Erweiterung des Meldesystems hat Auswirkungen auf den Pflichtenkatalog von Wirtschaftsakteuren. Die Vorgaben des Meldesystems richten sich zunächst zwar nur an die Behörden; es ist ihre Aufgabe, über Maßnahmen gegen gefährliche Produkte die Kommission oder die Mitgliedstaaten zu informieren [5]. Dennoch rechnet die Kommission in der Neufassung der Leitlinien die Wirtschaftsakteure auch zu den am Meldeverfahren beteiligten Akteuren [6].

Missachtung wird geahndet

Muss der Wirtschaftsakteur ein fehlerhaftes Produkt melden, kann er dazu das von der Kommission eingerichtete Portal für Unternehmenswarnungen zur Produktsicherheit („Product Safety Business Alert Gateway“) verwenden, das auf der Internetseite der Europäischen Kommission zu RAPEX aufgerufen werden kann [7]. Die Missachtung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kann im Einzelfall zu weitergehenden zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Hersteller und Händler müssen zudem bereits im Vorfeld alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu verhindern. Dazu zählen insbesondere:

Qualitätssicherung und -management (einschließlich Spezifikationsmanagement und Dokumentation), Abweichungs- und Rückrufmanagement sowie Vorkehrungen in den Zulieferverträgen.

Eine ausschließlich nachträgliche Reaktion auf bereits eingetretene Schadensfälle genügt den Sorgfaltsanforderungen nicht. Insbesondere die im Detail oft komplexen EU-Regularien können nur erfolgreich erfüllt werden, wenn bereits vor Auftreten des Fehlers entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden.

Autor

Dr. Michael Winkelmüller: Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs/Bonn
winkelmueller@redeker.de

Quellen

[1] Vgl. Art. 5 Abs. 3 der RL 2001/95/EG vom 03.12.2001 (allg. ProduktsicherheitsRL); Nr. 2.1 der Entscheidung der Kommission vom 14.12.2004 (2004/905/EG)

[2] Durchführungsbeschl. (EU) 2019/417 der Kommission vom 08.11.2018

[3] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008. Zur Erweiterung des Meldesystems vgl. dort Art. 22; siehe auch Schucht, BB 2017, S. 455 (S. 456); Pitzer, Rapex als Instrument der marktüberwachungsbehördlichen Gefahrenabwehr (2015), S. 24 f

[4] Vgl. Teil II, Nr. 3 Durchführungsbeschl. (EU) 2019/417 (a. a. O. Fn. 2)

[5] So ausdrücklich Art. 12 Abs. 1 allg. ProduktsicherheitsRL und Art. 20 Abs. 1 MarktüberwachungsVO

[6] Siehe Teil II, Nr. 3.1.1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 (a. a. O. Fn. 2)

[17] https://webgate.ec.europa.eu/gpsd/

Der Beitrag ist auch in Ausgabe 2.2019 der Fachzeitschrift TI – Technische Isolierung (August 2019) erschienen.

Interessieren Sie sich für weitere Artikel?
Dann testen Sie die Fachzeitschrift unverbindlich im Probeabo mit zwei kostenlosen Ausgaben!
zuletzt editiert am 15.09.2021