Interview mit Dipl.-Ing. Michaela Störkmann, Armacell Technical Manager EMEA
Zum 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten, das den Klimaschutz und die Energieeffizienz in Gebäuden voranbringen soll. Für die Isoliertechnik bringt das Regelwerk allerdings wenig Neues. So wurden etwa die Anforderungen für kälte- und klimatechnische Anlagen nicht verschärft, sondern viel zu niedrige Standards lediglich fortgeschrieben, meint Dipl-Ing. Michaela Störkmann.
Frau Störkmann, was müssen Planer und Isolierbetriebe seit November beachten?
Wirft man einen Blick in das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, wird deutlich, dass die Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) weitestgehend übernommen wurden. Wenngleich man die Tabelle 1 aus der Anlage 5 der EnEV vergeblich sucht, wurden die Anforderungen in der Anlage 8 zu §§ 69, 70 und 71 Absatz 1 des GEG dennoch genauso übernommen. Die Darstellung ist allerdings nicht so übersichtlich wie in der EnEV. In Tabelle 1 werden die Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (Dämmschichtdicken) in Abhängigkeit des Rohrinnendurchmessers gezeigt. Daraus ergeben sich die bekannten Anwendungsbereiche: 100 %-Dämmung (1aa – dd), 50 %-Dämmung (1ee und ff), Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (1gg), Rohrdämmung ohne Anforderung (1b), 200 %-Dämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen (1hh) und Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (2). In den Tabellen 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen – die nach dem GEG geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausituationen dargestellt.
Alle Tabellen zum Download: |
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