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Ausführungsplanung: Der Teufel steckt im Detail

In der Praxis prallen häufig die Vorstellungen an die Anforderungen der Ausführungsplanung und den damit beauftragten Architekten auf die Vorstellungen des ausführenden Unternehmens, das die Planung auf der Baustelle umzusetzen hat. Oft verlangt auch der Auftraggeber des Architekten, dass dieser Werkstatt- und Montagepläne des Ausführenden prüft und anerkennt. Insbesondere dann, wenn später Mängel auftreten, wird in Prozessen erbittert gestritten, ob es sich (zumindest auch) um Planungsfehler des Architekten handelt. Dabei stellt sich oft die Frage, wie detailliert der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt eigentlich planen muss.

Detaillierungsgrad der Planung

Die Anforderungen an die Ausführungsplanung des Architekten ergeben sich mittelbar aus § 34 HOAI Anl. 10 Nr. 10.1, dort zu Leistungsphase 5. Ist der Architekt mit den Leistungen beauftragt, muss er auf Basis der Entwurfs- und Genehmigungsplanung eine Ausführungsplanung erstellen, mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich). Er muss das Objekt durch vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen, nach Art und Größe des Objekts im erforderten Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen im Maßstab 1:50, bis erforderlichenfalls sogar dem Maßstab 1:1, planerisch erstellen und während der weiteren Erstellung des Objekts diese Planung fortschreiben. Die Beschreibung der Leistungsphase 5 in der Anl. 10.1 zu § 34 HOAI stellt hier jedoch nur die Leitplanke der Anforderungen an die Ausführungsplanung dar. Welchen Detaillierungsgrad die Pläne tatsächlich haben müssen, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann schwierig zu klären sein (BGH, Urteil vom 05.11.1987 – VII ZR 326/86).

Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Verhältnisse und Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmen unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99). Die Ausführungsplanung dient als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung. Es ist für die Detaillierung daher darauf abzustellen, was die weiteren an der Bauausführung Beteiligten, i. d.R. ausführende Unternehmen, benötigen, um auf Basis ihres vorausgesetzten Fachwissens die nötige Anleitung zur Objektausführung zu haben. Bei dem vorauszusetzenden Fachwissen dürfte maßgeblich auf das Wissen desjenigen abzustellen sein, der auf der Baustelle für die Durchführung des Gewerks verantwortlich ist, d.h. der Baufacharbeiter, wie Polier oder Vorarbeiter. Soweit Werkstatt- und Montagepläne vom ausführenden Unternehmer hergestellt werden müssen, dürfte auf die Kenntnis desjenigen abgestellt werden, der diese üblicherweise fertigt. Für diese Personen muss der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt lesbare, verständliche und fachlich einwandfreie Pläne erstellen, die eindeutige Angaben zur vorgesehenen Ausführung machen. Insbesondere an schwierigen oder schadensgeneigten Stellen hat der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt seine Planung in einer „jedes Risiko auszuschließenden Weise“ zu verdeutlichen (BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99; KG Berlin, Beschluss vom 09.04.2010 – 7 U 144/09; OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012 – 13 U 234/11; OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2014 – 3 U 413/14).

Werkstatt- und Montagepläne prüfen

Soweit der ausführende Unternehmer für die Ausführung eigene Werkstatt- und Montagepläne zu fertigen hat, kann der Architekt (je nach Vertragsgestaltung) verpflichtet sein, auch diese Werkstatt- und Montagepläne zu prüfen. Soweit Leistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vereinbart sind, ist der Architekt gemäß Anlage 10.1 zu § 34 HOAI im Rahmen der Leistungsphase 5 auch zur Überprüfung der erforderlichen Montagepläne, der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktion und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit seiner Ausführungsplanung verpflichtet.

Was ist hierunter zu verstehen?

Eine Begriffsbestimmung zu „Werkstatt- und Montageplänen" findet sich in der HOAI nicht. Es hat sich aber in der Kommentarliteratur und den einschlägigen Regelwerken ein einheitliches Verständnis gefestigt, auch wenn verschiedene Begriffe synonym verwendet werden (z.B. Werkstattzeichnungen, Werkstattpläne, Zusammenbauzeichnungen, Montagezeichnungen, Montagepläne, Stücklisten, Montagelisten, Werkpläne). Werkpläne findet sich häufig als Synonym für Werkstattpläne, ist jedoch missverständlich, da Architekten oft ihre Ausführungsplanung als Werkpläne bezeichnen.


Werkstattpläne

Unter „Werkstattplänen“ oder „Werkstattzeichnungen“ sind Zeichnungen zu verstehen, die einzelne Werkstücke in ausführlicher Darstellung aller Einzelheiten und Maße wiedergeben und i.d.R. vom ausführenden Unternehmen gefertigt werden.

Sie enthalten üblicherweise Darstellungen jedes Konstruktionsteils in größerem Maßstab, um die Werkstattfertigung zu ermöglichen (vgl. Seifert, BauR 2012, 1857, m.w.N.). Sie dienen dem Ausführenden als Grundlage zur handwerklichen und konstruktiven Umsetzung des geschuldeten Werks. Für Bauherrn sind sie hingegen eher uninteressant.


Montagezeichnungen

Unter „Montagezeichnungen“ oder „Montageplänen“ versteht man i.d.R. ein Zusammenfügen verschiedener vom Unternehmer hergestellten Werkstücken zu einem Ganzen. Sie dienen dazu, die Werkstücke auf der Baustelle korrekt zusammenzufügen, um das geschuldete Werk zu erstellen.

Die Werkstatt- und Montagepläne sind i.d.R. Unternehmerleistung. Diese Pläne setzen jedoch eine ausführungsreife Planung des Architekten voraus und bauen auf dieser Ausführungsplanung auf. Abhängig von seiner Vertragsgestaltung hat daher der mit der Ausführungsplanung beauftragte Architekt die Werktstatt- und Montagepläne auf Übereinstimmung mit der von ihm gefertigten Ausführungsplanung zu überprüfen. Zwar wird dem ausführenden Architekten hier keine Spezialkenntnis des Unternehmers abverlangt.

Erkennt der Architekt aber, dass ihm die für die Überprüfung der Werkstatt- und Montageplänen erforderliche Fachkenntnis fehlt, hat er den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass ihm die entsprechende Expertise fehlt, um den Bauherrn in die Lage zu versetzen, einen Sonderfachmann zur Prüfung heranzuziehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020 – 8 U 5/19). Doch auch bei der Hinzuziehung eines Sonderfachmannes haftet der Architekt für dessen Auswahl und Überprüfung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die mangelhafte Leistung des Sonderfachmanns auf Vorgaben des Architekten beruht oder der Architekt Mängel nicht beanstandet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (BGH, Urteil vom 14.02.2001 – VII ZR 176/99).


Fazit

Die zu geringe Detaillierung der Planung ist oft Ursache für Mängel oder Nachträge des ausführenden Gewerks, weil sich herausstellt, dass die Ausführungsplanung nicht den Gegebenheiten vor Ort Rechnung trägt oder jedenfalls wesentliche (Anschluss-)Details nicht in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht. Auch dann, wenn Detailzeichnungen durch das ausführende Gewerk im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung erstellt werden, obliegt dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten die Pflicht zur Prüfung auf Übereinstimmung mit seiner Planung.

Für eine fehlerhafte Planung haftet der Architekt nur dann nicht, wenn er die gebotene Sorgfalt bei der Planung beachtet hat. Fehlt ihm die erforderliche Fachkenntnis, hat er den Auftraggeber zu informieren und auf die Hinzuziehung notwendiger Sonderfachleute hinzuwirken. Auch auf offenkundige Fehler in der Werkstatt- und Montageplanung muss er hinweisen. Übersieht er solche, haftet er ebenfalls (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2013 – 12 U 75/12; vgl. auch Gautier/Zerhusen, BauR 2015, 420.)

Im Einzelfall kann die Bestimmung der Planungs- und Prüfpflichten des mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten schwierig sein. Auch die häufig in (Regress-) Prozessen eingewandte Argumentation, das ausführende Unternehmen oder der Fachplaner hätte auf Fehler oder Lücken in der Planung hinweisen müssen, hilft dem Architekten oft nicht weiter. Ihm ist zu empfehlen, insbesondere dann, wenn andere an der Ausführung fachlich Beteiligte eigene Details planen, stets auf die Übereinstimmung mit seiner Ausführungsplanung zu achten, auf Abweichungen früh hinzuweisen und sich auch bei der Hinzuziehung von Sonderfachleuten nicht ausschließlich auf deren Spezialkenntnisse zu verlassen.