In Teil 1 des Beitrages wurden die Möglichkeiten und notwendigen Vorbereitungen für eine erfolgreiche Nachfolgeregelung dargestellt. Doch bis die Betriebsübergabe tatsächlich vollzogen ist, bedarf es weiterer Prüfungen, Abklärungen und Berechnungen. Je nach Entscheidung für eine der möglichen Übernahmeformen ist es wichtig, die private sowie betriebliche Absicherung, aber auch rechtliche sowie steuerliche Aspekte im Auge zu behalten. Zudem ist die Begleitung des Nachfolgers ein nicht zu unterschätzender Faktor.
Nachdem die sorgfältige Vorbereitung mit Betriebsanalyse und Wertermittlung sowie die Nachfolgesuche abgeschlossen wurden, beginnt die eigentliche Unternehmensübergabe. Hierbei rücken nun die vertragliche Ausgestaltung, die Absicherung sowie die aktive Übergabephase in den Fokus.
Absicherung und Haftung
Zunächst ist die eigene private Absicherung der wichtigste Teil, der zukunftsorientiert überlegt werden muss. Meist ist die Altersrente, wenn diese überhaupt fällig wird, nur ein kleiner Teilbereich der Grundversorgung. Eine Anfrage bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt Aufschluss über den zu erwartenden Anteil. Vor allem, wenn es sich um eine vorzeitige Beantragung der Rentenauszahlung handelt. Denn hier kann es zu empfindlichen Abzügen kommen. Auch die Beantragung der Erwerbsminderungsrente, z.B. aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, wird vom Amt abgelehnt, wenn Pflichtzeiten nicht erfüllt sind.
Privat finanzierten Altersvorsorge
Zur evtl. gesetzlichen Rente kommen die Beträge aus der privat finanzierten Altersvorsorge, sofern entsprechende Regelungen getroffen wurden. Diese berechnen sich, ebenso wie die gesetzliche Rentenhöhe, nach Dauer und Umfang der Einzahlungen. Betrachtet werden muss hier die Ablaufzeit der jeweiligen Kapital- oder Lebensversicherung. Übergibt ein Unternehmer mit 60 Jahren seine Firma und geht in den Ruhestand – die Frist zur Auszahlung endet jedoch erst im 65. Lebensjahr – muss diese Überbrückungszeit einkalkuliert werden. Denn schließlich müssen dann die Beiträge der privaten Versicherung noch weitere fünf Jahre bezahlt werden.
Prüfung laufender Ausgaben
Nach Klarstellung der zu erwartenden Rentenzahlungen aus gesetzlichen und privaten Töpfen, hilft eine Gegenüberstellung mit den zu erwartenden laufenden Ausgaben. Sollte hier eine Versorgungslücke entstehen, müssen Maßnahmen zur Verbesserung der privaten Finanzierung getroffen werden. Evtl. besteht die Möglichkeit, mit dem Nachfolger eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu treffen und sich so für beratende Tätigkeiten oder Aushilfsarbeiten einen Hinzuverdienst zu sichern.
Wie sich die eigene Altersabsicherung gestaltet, liegt auch an der Entscheidung, welche Form der Betriebsübergabe gewählt wurde. Eine Schenkung ohne Auflagen sollte nur erfolgen, wenn die Deckung aller Kosten und auch der erwartete Lebensstandard ohne zusätzliche Einnahmen gewährleistet sind. Im anderen Fall sollten vertragliche Versorgungsleistungen festgelegt werden. Aber auch für die möglichen Auflagen gilt es Besonderheiten zu beachten, damit der weitere Lebensunterhalt sichergestellt ist.
1. Vereinbarung einer Leibrente
Diese kann je nach vertraglicher Einigung beim Tod des Empfängers erlöschen oder als Erbe an die Hinterbliebenen, wie z.B. die Ehefrau, übergehen.
2. Vereinbarung einer Zeitrente
Diese Zahlungen sind auf einen genau definierten Zeitraum befristet. Überlegungen zur weiteren Versorgung sind daher wichtig. Die Aushandlung einer Zeitrente könnte z.B. als finanzieller Lückenfüller für die Überbrückungszeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Rente bzw. bis zur Auszahlung privater Versorgungszahlungen dienen.
3. Vereinbarung einer Dauerlast
Die Zahlungen einer Dauerlast müssen regelmäßig erfolgen und für mindestens zehn Jahre vereinbart werden. Wobei sich die Höhe der Beträge an den jeweiligen Umsatzzahlen und damit am fortlaufenden Erfolg des Betriebes orientiert. Es ist daher wichtig, diese für beide Seiten wirtschaftlich betrachtet zu kalkulieren.
4. Vereinbarung von Nutzungsrechten
Bei einem vertraglich eingeräumten Nießbrauch oder Wohnrecht fallen die eigenen Mietzahlungen als Kostenpunkt weg, die einen erheblichen Anteil an der künftigen Versorgung haben können.
Auch bei Vermietung oder Verpachtung sowie beim Verkauf des Unternehmens muss die eigene finanzielle Absicherung an erster Stelle stehen. Im Vorfeld der Übergabe kann zwar die Kreditwürdigkeit des Firmenübernehmers geprüft werden, jedoch ist der wirtschaftliche Verlauf nicht berechenbar. Sicherste Variante bei der Übergabe ist der Verkauf mit garantierter Einmalzahlung. Jedoch scheitert dies oft an den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln des Nachfolgers. Bei Verkauf über Teilzahlungen, Vermietung und Verpachtung sollten daher im veräußerten Eigentum Grundschulden eingetragen werden. Diese bieten die Sicherheit im Falle eines unternehmerischen Scheiterns des Nachfolgers, selbst nicht mit leeren Händen dazustehen.
Nur in schriftlicher Form
Die Gestaltung des Übernahmevertrags sollte zum eigenen Schutz nur in schriftlicher Form erfolgen. Denn hier werden, egal ob Schenkung, Miete, Pacht oder Verkauf, alle Vereinbarungen verbindlich geregelt. Vertragsinhalt sind nicht nur Verbindlichkeiten und Leistungen, sondern auch haftungsrechtliche Regelungen. Jedoch nur Haftungsaspekte deren vertragliche Änderung nicht durch Gesetze untersagt sind.
Haftungsrisiken im Außenverhältnis
Die gesetzlichen Haftungsregeln lassen sich im Rahmen einer Betriebsnachfolge nicht ausschließen. Hierzu zählen alle Haftungsrisiken im Außenverhältnis. Gegenüber Gläubigern, Arbeitnehmern und Steuerämtern haften sowohl der übergebende Unternehmer als auch der Nachfolger. Welche Haftungsrisiken auf den Nachfolger übergehen und welche nicht, ist in unterschiedlichen Gesetzen (z. B. BGB, HGB) und Abgabenordnungen festgeschrieben. Im Innenverhältnis können dagegen Haftungsverteilungen einvernehmlich vertraglich vereinbart werden.
Arbeitsrechtlichen Regelungen
Bei den arbeitsrechtlichen Regelungen gelten strenge rechtliche Vorgaben. Generell tritt der Nachfolger als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein, ohne dass das ursprüngliche Arbeitgeberverhältnis automatisch endet. Daher müssen zunächst weiterhin beide Seiten für Verbindlichkeiten aus den Vereinbarungen mit Mitarbeitern aufkommen. Dies gilt bis zum Fristablauf einer ordnungsgemäß und umfassend schriftlich erstellten Übernahmeinformation an die einzelnen Arbeitnehmer. Es kann sich dabei z.B. um einen Aufhebungsvertrag mit Weiterbeschäftigungsgarantie beim neuen Arbeitgeber handeln. Während der festgesetzten Frist haben Mitarbeiter das Recht der Übernahme ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bereits kleinste formale Fehler im Schreiben können die Haftungszeit für den „alten“ Arbeitgeber verlängern. Genauigkeit kann hier also das Haftungsrisiko verringern.
Steuerlichen Haftung
Ebenso gelten bei der steuerlichen Haftung klare Regeln, die nicht ausgeschlossen werden können. Wird ein Unternehmen übereignet, haftet der Nachfolger nur für betriebliche Steuerschulden, die im letzten Jahr vor der Veräußerung entstanden sind. Also alle Schulden, die seit Beginn des Kalenderjahrs entstanden sind, vor welchem die Übereignung wirksam wurde. Hierzu gehören zum Beispiel Umsatz- und Lohnsteuer.
Firmenrechtliche Haftungen können vertraglich ausgeschlossen werden. Wobei diese Vereinbarungen je nach Rechtsform unterschiedlich wirksam werden. Bei eingetragenen Einzelunternehmen oder der GbR tritt die Vereinbarung mit der geschäftlichen Akzeptanz durch die Geschäftspartner in Kraft. Bei Kapitalgesellschaften, die im selben Namen weitergeführt werden, mit der Änderungseintragung und Bekanntmachung im Handelsregister. Bis zu dieser Wirksamkeit haften sowohl Übergeber als auch Nachfolger für alle bis dahin erfolgten Schulden und Gewährleistungsansprüche.
Unternehmensformen eingehend prüfen
Jede unternehmerische Rechtsform wirkt sich auf die Übertragbarkeit des Firmennamens, die Beteiligung weiterer Personen am Unternehmen und auf den Umfang der gegenseitigen Haftung aus. Daher sollten die einzelnen Unternehmensformen auf ihre Vor- und Nachteile überprüft werden. Je nach persönlicher, wirtschaftlicher oder steuerrechtlicher Situation kann eine Umwandlung der Rechtsform durchaus sinnvoll sein. Da die rechtlichen Aspekte der Betriebsübergabe einen sehr komplexen Umfang enthalten, ist es ratsam einen Fachberater in die Überlegungen einzubinden.
Steuerliche Konsequenzen aus der Übergabe
Bei der Entscheidung für eine spezielle Form der Betriebsübergabe sollten die Auswirkungen auf steuerliche Konsequenzen abgewogen werden. Denn die Übertragung des Unternehmens kann für alle Beteiligten erhebliche steuerliche Belastungen nach sich ziehen.
1. Erbschaft und Schenkung
Generell unterliegen Erbschaft und Schenkung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Die Höhe der steuerlichen Belastung ist abhängig von persönlichen Freibeträgen und der jeweiligen Steuerklasse. Um kleine und mittelständische Unternehmen zu unterstützen, hat der deutsche Staat zusätzliche Freibeträge eingeräumt. Aufgrund dieser Vergünstigungen ist die Übergabe bei einem Großteil der Handwerksbetriebe frei von Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Die Überlegung das eigene Unternehmen in Form einer Schenkung zu übergeben ist in jedem Fall sinnvoll, wenn hohe stille Reserven vorhanden sind. Diese ergeben sich, wenn der Verkehrswert des Betriebsvermögens deutlich über dem ausgewiesenen Buchwert liegt. Da der Nachfolger die Buchwerte einfach weiterführt, bleiben die stillen Reserven im Hintergrund. Es entsteht somit kein Übergabegewinn. Folglich ist diese Nachfolgeregelung für beide Seiten einkommenssteuerfrei.
Bei einer Schenkung mit Auflagen in Form einer Versorgungs- oder Leibrente sind die Bezüge für den Empfänger einkommenssteuerpflichte Einnahmen. Für den Nachfolger stellen diese Zahlungen buchhalterische Sonderausgaben dar. Sind zusätzlich Grundschulden eingetragen, handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Dieser unentgeltliche Anteil der Schenkung wird nicht in die Schenkungssteuer einbezogen. Nach einer Ablaufzeit von zehn Jahren nach Schenkungsdatum, wird dieses Vermögen auch nicht mehr in die Erbmasse einbezogen.
2. Vermietung und Verpachtung
Bei Vermietung und Verpachtung ist entscheidend, was genau Gegenstand der entgeltlich zur Verfügung gestellten Werte ist. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen ruhendem Gewerbebetrieb und der Übergabe mit Betriebsaufgabe.
Der ruhende Gewerbebetrieb stellt eine Verpachtung/Vermietung ohne Betriebsaufgabe dar. Die Pachten bzw. Mieten gelten für den Empfänger als Gewerbeeinkünfte, wobei diese nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Jedoch hat der Verpächter bzw. Vermieter weiterhin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Für den Nachfolger stellen sie entsprechend einen Aufwand dar. Stille Reserven (Verkehrswert minus Buchwert) werden auch hier nicht betrachtet. Allerdings wird diese Methode nur anerkannt, wenn die komplette Betriebsgrundlage (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Geräte usw.) Vertragsgegenstand ist. Gut zu wissen ist außerdem, dass die Besteuerung der stillen Reserven lediglich hinausgeschoben wird. Denn bei einem späteren Verkauf oder der endgültigen Betriebsaufgabe werden diese steuerbar. Dies kann bei wachsenden Reserven später eine deutlich höhere Steuerbelastung bedeuten.
Die zweite Möglichkeit ist die Verpachtung/Vermietung mit Betriebsaufgabe. Hierbei werden nur Teile des Betriebsvermögens wie Gebäude verpachtet oder vermietet. Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung hingegen werden dem Nachfolger verkauft oder durch Schenkung überlassen. Nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen sind damit Bestandteil des Pacht- oder Mietvertrages. Die gesamtwirtschaftliche Verantwortung geht an den Nachfolger über. Bei Pacht- bzw. Mietvertragskündigung besteht keine Möglichkeit den Betrieb später mit dem ursprünglichen Betriebsvermögen wieder selbst zu übernehmen. Der Fiskus geht hier von einer Betriebsaufgabe aus. Die stillen Reserven werden somit aufgedeckt und ein daraus resultierender Gewinn muss vom Übergeber in Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden. Freibeträge und Vergünstigungen richten sich nach der persönlichen Situation. Für die Gewerbesteuer ist die Rechtsform des Unternehmens entscheidend. Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch nicht.
3. Veräußerung von Geschäftsanteilen
Übernimmt der Nachfolger eine Kapitalgesellschaft, gibt es viele unterschiedliche Steuerbetrachtungen. Die Veräußerung kann im kompletten Umfang erfolgen. Der Nachfolger kann aber auch schrittweise, z.B. durch den Verkauf von GmbH-Anteilen, am Betrieb beteiligt werden. In diesem Fall greifen die steuerlichen Verrechnungen je nach Anteilsvolumen. Weiter ist die Betrachtung einer evtl. Betriebsspaltung, also die Aufteilung in Betriebs- und Besitzgesellschaft, relevant. Handelt es sich beim Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, können bei der Übergabe ohne fachliche Kenntnis grobe Fehler gemacht werden, die ggf. zu hoher steuerlicher Belastung führen.
4. Verkauf des Unternehmens
Der Veräußerungsgewinn unterliegt in vollem Umfang, inkl. der stillen Reserven, der Einkommensteuer, ist aber befreit von der Gewerbesteuer. Wird der gesamte Betrieb mit allen relevanten Betriebsgrundlagen verkauft, fällt keine Umsatzsteuer an. Zur Verringerung der Einkommensteuer mögliche Freibeträge und Vergünstigungen, die einmalig beantragt werden können, unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Hierzu zählt z.B. die Vollendung des 55. Lebensjahres. Entscheidend kann, je nach persönlicher finanzieller Lage, auch der kalendarische Zeitpunkt des Verkaufs sein. Auch wenn der Kaufpreis nicht in einer Gesamtsumme, sondern in Raten vom Nachfolger gezahlt wird, ist der Gesamtbetrag sofort voll steuerbar. Dies sollte bei der Vereinbarung der Höhe der ersten Rate bedacht und die fällige Einkommenssteuer in diese mit einberechnet werden.
Einzig, wenn die Ratenzahlung auf Rentenbasis zur eigenen Altersversorgung dient, besteht ein Wahlrecht. Hier kann die sofortige Versteuerung oder eine sogenannte laufende Versteuerung gewählt werden. Im zweiten Fall handelt es sich um eine Zuflussbesteuerung. Der monatliche Betrag, der sich aus Leibrente und Zins zusammensetzt, ist dann so lange steuerfrei, bis der Tilgungsanteil den Buchwert erreicht. In dem Moment, in dem der gezahlte Gesamtbetrag darüber hinausgeht, wird die Rentenzahlung steuerpflichtig. Dann können auch Freibeträge oder Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die in der laufenden Rate enthaltenen Zinsanteile sind jedoch vom Beginn der Zahlungen als Kapitalgewinn zu versteuern.
Auf welche Methode der Übernahme die Entscheidung auch fällt, die umfangreichen steuerlichen Unterschiede verlangen eine frühzeitige Abklärung mit dem Steuerberater. Dieser kann verschiedene Musterrechnungen erstellen, Belastungen berechnen und die Voraussetzung für Vergünstigungen prüfen.
Der aktive Einstieg in die Übergabephase
Sind alle rechtlichen und steuerlichen Belange sowie die vertraglichen Regelungen geklärt, beginnt die aktive Übergabephase. Wichtig ist es, die Mitarbeiter vom ersten Gedanken an auf dem Weg der Betriebsübernahme mitzunehmen. Sollte ein Familienmitglied bzw. der Familienrat oder eine Stiftung das Unternehmen weiterführen, sollte dies den Arbeitnehmern bereits in der Planungsphase kommuniziert werden. Damit werden Zukunftsängste und Unsicherheiten eingedämmt. Das Vertrauen der Mitarbeiter in den Arbeitgeber bleibt bestehen und Kündigungen aus Selbstschutz bleiben aus. Ein wichtiger Aspekt, denn hier liegt i.d.R. das Know-how, welches benötigt wird, um die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufrecht zu erhalten. Auch Akzeptanzprobleme gegenüber dem Nachfolger können so vermieden werden.
Der scheidende Inhaber sollte immer noch eine längere Zeit unterstützend zur Verfügung stehen. Dies aber ohne die Innovationen des Nachfolgers durch Besserwisserei auszubremsen. Auch nach der Übergabephase ganz loslassen zu können ist relevant für den Fortbestand des Betriebes. Der gewünschte Erfolg kann sonst schnell zum ungewollten Ruin des Unternehmens werden.
Zusatzinformationen zum Teil 2 – Betriebsübergabe
Für alle Fälle gerüstet
Um für den Ernstfall gerüstet zu sein, sollte ein Notfallhandbuch griffbereit sein. Dieses sollte folgende Informationen enthalten:
· Vertretungsregelungen mit Kontaktdaten
· Vollmachten für Bank- und Rechtsgeschäfte
· Not-Prokura und Handlungsvollmachten
· IT-Zugangsdaten mit aktuellen Passwörtern
· Digitale Signaturen und PINs
· Bank- oder Post-Safe-Zugänge
· Fundorte für wichtige Dokumente
· Adressverzeichnis wichtiger Ansprechpartner
· Hinweis auf erbrechtliche Angelegenheiten
Dieses Notfallhandbuch sollte stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden, damit es seinen tatsächlichen Zweck auch erfüllen kann.
Zu erledigende Formalitäten nach Abschluss des Übergabevertrags
· Mitarbeiter informieren
· Lieferanten und Kunden informieren
· Vertragsänderungen (Miete, Leasing, Wartungsverträge usw.)
· Ummeldung der Fahrzeuge
· Ummeldung/Abmeldung bei Telefon- und E-Mail-Provider
· Ummeldung beim Energieversorger
· Umschreibung der Betriebsversicherungen, Konzessionen etc.
· Information/Abmeldung beim Postamt
· Um-/Abmeldung bei der Handwerksinnung
· Ab-/Ummeldung der Bankverbindungen und Konten
· Änderungsmitteilung an das Finanzamt
· Benachrichtigung der Agentur für Arbeit
· Benachrichtigung der Berufsgenossenschaft
· Abmeldung/Löschung bei der Krankenkasse
(meldet an die Rentenversicherung weiter)
· Abmeldung/Löschung in der Handwerksrolle und evtl. Handelsregister
· Abmeldung/Löschung bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung