Das Kabinett hatte den Entwurf am vergangenen Mittwoch beschlossen. Im nächsten Schritt wird dieser im Bundesrat vorgelegt. Die 16 Bundesländer prüfen und beraten in Fachausschüssen über den Regierungsentwurf.
Sollte diese Pflicht kommen, wären auch Isolierunternehmen hiervon betroffen, beispielsweise bei Brandschutzabschottungen.
Der aktuelle Entwurf der Gefahrstoffverordnung sieht vor, dass - im Vergleich zu den Vorgängerentwürfen - die Erkundungspflicht für Asbest nicht mehr beim Bauherrn liegt, sondern auf die ausführenden Handwerker übertragen wird. Genauer ist der Begründung des Entwurfs zu entnehmen: „Mit Buchstabe c wird in den Absätzen 2a und 2b klargestellt, dass der Arbeitgeber – wie auch schon nach der allgemeinen Regelung gemäß § 6 Absatz 2 – zur Verfügung gestellte Informationen zu berücksichtigen und zu prüfen hat. Reichen die durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, so ist zu prüfen, ob noch weitere Informationsquellen (zum Beispiel Einholung weiterer Informationen bei Dritten, Erstellung von Sachverständigengutachten, Durchführung technischer Erkundungen) zu erschließen sind. Diese Vorschrift ergänzt die bereits umfassende Ermittlungspflicht nach § 6 Absatz 1.“
(Bearbeitungsstand Referentenentwurf 23.7.2024, abzurufen ist die „Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ hier: https://tinyurl.com/58v2cwf2 )
Sollte der Entwurf in der späteren Folge auch nach Beratung im Bundesrat so auch im Bundestag beschlossen werden, bedeutet dies, dass Handwerker demnächst selbst prüfen müssen, ob Asbest im Gebäude (bei Baujahr früher als Oktober 1993) vorhanden ist, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
Sowohl die IG Bau als auch der ZDB haben sich bereits in Stellungnahmen dazu geäußert.