Das Ergebnis des Rechtsgutachtens sei eindeutig: Die Investition in eine Wärmepumpe stehe wegen ihrer Klimafreundlichkeit unter einem besonderen Schutz. Das Durchsetzen eines Anschlusszwangs gegenüber dem Betreiber einer Wärmepumpe verstieße fast immer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem müssten Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen für Wärmepumpen vorsehen.
Anschluss- und Benutzungszwang seien meist nicht verhältnismäßig
Das Rechtsgutachten führt aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich zulässig sei, wenn damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz verfolgt werde. Gegenüber der Versorgung mit einer dezentralen Heizung, wie etwa einer Wärmepumpe, müsse das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Die Verdrängung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss sei in den allermeisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. Nur in ganz extremen Fällen sei es denkbar, dass eine Ausnahme abzulehnen wäre, weil das gesamte Wärmenetz sonst unwirtschaftlich würde. Dies müsste die Gemeinde nicht nur anhand sachgerechter Kriterien regeln. Sie wäre auch gehalten, zunächst auf Heizungen zuzugreifen, von denen Emissionen ausgehen. In dem etwas anders gelagerten Fall, dass sich jemand von einem bereits bestehenden Fernwärmenetzanschluss lösen möchte, um sich über eine neu zu installierende Wärmepumpe zu versorgen, kommt das Gutachten im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis. Auch hier sei eine Ausnahme in der Regel zu gewähren.
Wirksame Fernwärmesatzungen müssten Ausnahmen vorsehen
In ihrem Gutachten sieht die Gutachterin Dr. Vollmer von re|Rechtsanwälte einen wichtigen Baustein für die Wärmewende. „Wir haben klargestellt, dass zwischen den im letzten Jahr verabschiedeten Maßnahmen kein Widerspruch besteht. Wer sich aufgrund von Heizungsförderung oder Gebäudeenergiegesetz für die Installation einer Wärmepumpe entscheidet, für den besteht keine Rechtsunsicherheit darin, dass Kommunen noch keine Wärmepläne oder Ausbaupläne der Fernwärme vorgelegt haben.“
Aus dem Rechtsgutachten werde außerdem deutlich, dass die Fernwärmesatzungen vielerorts noch einmal geprüft werden sollten, so die Gutachterin Dr. Miriam Vollmer. „Die Gemeinden müssen in ihren Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, auf die sich Betroffene, die sich beispielsweise mit einer Wärmepumpe selbst versorgen wollen, berufen können. Ansonsten wäre die Satzung unwirksam.“
Kein grundsätzlicher Konflikt zwischen Wärmepumpe und Fernwärme
Einen grundsätzlichen Konflikt zwischen Wärmepumpe und Fernwärme sieht Dr. Sabel ausdrücklich nicht. „Der Großteil der deutschen Wohngebäude ist nicht in den Ballungsräumen oder Innenstädten. Vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser stehen zumeist in Randbezirken von Städten oder im ländlichen Raum, wo sich aufgrund der geringen Bebauungsdichte ohnehin kein Wärmenetz lohnt. Konflikte mit dem Fernwärmeausbau treten nur selten auf.“
Deshalb ermögliche es das Wärmeplanungsgesetz, dass Kommunen noch vor Beginn der eigentlichen Wärmeplanung im Rahmen einer Eignungsprüfung klarstellen, wo Gebäudeeigentümer mit einem Wärmenetz nicht zu rechnen brauchen.
Kommunen und Betreiber unter Zugzwang
Der BWP sieht Kommunen und Betreiber von Wärmenetzen nun unter Zugzwang, von diesem Mittel auch Gebrauch zu machen. Komme eine Kommune dieser Verantwortung nicht nach, weil sie zum Beispiel davor zurückscheut, öffentlich erklären zu müssen, dass die Versorgung aus dem Gasnetz ein Ende haben wird, werde sie früher oder später von der Realität eingeholt.
Zugehörige Dateien: Rechtsgutachten FW-Anschlusszwang
Quelle: Bundesverband Wärmepumpe