Im November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG bringt zahlreiche Änderungen im Detail, insbesondere in den Bereichen der Nachweisverfahren für erneuerbare Energien, Ausweisung von Treibhausgasen und der Erweiterung von Gebäuden. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Neuerungen auf Fachplaner, Ausführende und Energieberater zukommen, etwa ein Verschlechterungsverbot für Anlagentechnik und Gebäude.
Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden forderte die Mitgliedstaaten der EU auf, dafür zu sorgen, dass ab 2021 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind (für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, galt eine Frist bis 2019).
Ein Niedrigstenergiegebäude – im englischen Originaltext der EU-Richtlinie „nearly zero-energy building“ genannt – ist nach diesen Vorgaben ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, dessen nahe null liegender Energiebedarf zu einem wesentlichen Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Die genaue Definition des Niedrigstenergiegebäudes muss durch die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten erfolgen.
Im GEG wurde der Versuch gemacht, den Widerspruch zwischen dem Koalitionsvertrag von 2018 und den Vorgaben der EU Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2010 aufzulösen. Wurde in der EU Richtlinie in Artikel 9 Nummer 1 vorgegeben, dass ab 2021 alle neuen Gebäude nur noch Niedrigstenergiegebäude sein dürfen, stand im Koalitionsvertrag ein Verschärfungsverbot beim Ordnungsrecht. Dieser Widerspruch wurde aufgelöst, indem der Gesetzgeber das bereits in der EnEV seit 2016 geltende Anforderungsniveau als „nearly zero-energy building“ definiert hat und somit nach dieser Sichtweise keine Anhebung der Anforderungen notwendig war. Die sich aus der Zusammenlegung ergebenen Chancen, die Systematik der Anforderungsgrößen und Nachweisverfahren sinnvoller, zielgerichteter und vereinfachter zu gestalten, konnten auch aus diesem Grund nicht wahrgenommen werden. Auch wird im GEG das Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 nicht mehr genannt. Aus Sichtweise der aktuellen Klimadiskussion erscheint das GEG wie aus einer anderen Welt.
Auf den ersten Blick ist somit alles beim Alten geblieben. Das GEG bringt jedoch zahlreiche Änderungen im Detail, insbesondere in den Bereichen der Nachweisverfahren für erneuerbare Energien, Ausweisung von Treibhausgasen und der Erweiterung von Gebäuden. Über neue Gesetzesteile wie dem Quartiersansatz und der Innovationsklausel werden die Verfahren komplexer.
Was ist neu im GEG?
- Die Anforderung an den spezifischen Transmissionswärmeverlust in Abhängigkeit des Gebäudetyps ist bei neuen Wohngebäuden entfallen. Es gelten nur noch die Anforderungen bezogen auf das Referenzgebäude.
- Bei der Erweiterung und dem Ausbau von Gebäuden nach GEG § 51 wurde die Systematik geändert. Jetzt wird bei Erweiterungen und Ausbau der H’T-Wert des erweiterten Gebäudeteils als Anforderungsgröße zugrunde gelegt.
- Die EnEV-Sonderregeln für Fertighäuser und Gebäude mit elektrischer Warmwasserbereitung wurden gestrichen.
- Die Anrechnung von Solarstrom wurde geändert.
- Die Primärenergiefaktoren sind in der Anlage 4 aufgeführt, jedoch stehen etliche Ergänzungen im Text des § 22. Dort ist neu festgelegt, wie Biomethan, Bioheizöl und Bioflüssiggas angerechnet werden dürfen.
- Die Primärenergiefaktoren von Fernwärme stehen nun nicht mehr im GEG, sondern sind nach DIN V 18599-1 zu ermitteln.
- Die Emissionsfaktoren zur Umrechnung in Treibhausgasemissionen sind direkt im GEG Anlage 9 festgeschrieben.
- Der Deckungsanteil für erneuerbare Energien kann neu auch durch gebäudenah erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien, sowohl aus Photovoltaik wie auch aus Windkraft, nachgewiesen werden.
- Beim Nachweis von erneuerbaren Energien über die Ersatzmaßnahme des verbesserten Wärmeschutzes ist die Anforderung an einen reduzierten Primärenergiebedarf fallen gelassen worden. Dies führt zu einer erheblichen Entschärfung.
- Ein Inbetriebnahmeverbot von Öl- und Kohleheizungen wurde neu im § 72 Absatz 4 und 5 aufgenommen. Dieses greift jedoch erst ab 2026 und ist zudem nicht anzuwenden, wenn diese Regelung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Ein Befreiungsantrag wäre dafür nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund kann somit nicht von einem wirksamen Verbot gesprochen werden.
- Verbot von Veränderungen § 57: Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
- Für Ein- und Zweifamilienhäuser wurden Bedingungen eingeführt für verpflichtende Beratungsgespräche.
- Die wesentliche Entschärfung steht im § 103, der sogenannten Innovationsklausel.Mit dem Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude wird ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden eingeführt.
- Im Rahmen der Vollzugsregelungen wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung nach § 92 bei Neubauten und bestimmten Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt.
- Die nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln für die Systemgrenze sind so festzulegen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche A nun mindestens – und nicht wie bisher ausschließlich – alle beheizten und gekühlten Räume einschließt.
- Die Berechnung des Primärenergiebedarfs mit den Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ist nur noch bis 31.12.2023 zulässig. Danach müssen die Berechnungen, wie jetzt schon bei gekühlten Gebäuden, mit DIN V 18599 durchgeführt werden.
- Zur Berechnung der Wärmebrückenzuschläge können die neuen Musterlösungen des DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 nach Kategorie A (wie bisher 0,05 W/(m²K)) oder Kategorie B (reduziert auf 0,03 W/(m²K)) zugrunde gelegt werden.
- Neu mit Inkrafttreten des GEG dürfen auch Personen ohne Hochschulabschluss Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen, wenn die Voraussetzungen nach § 88 gegeben sind und eine Schulung für Nichtwohngebäude nach Anlage 11 erfolgreich absolviert wurde.
- Bei der Ausstellung von Energieausweisen hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
- Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises beiVerkauf oder Vermietung sowie zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.
- Aufgrund der Weiterentwicklung des technischen Regelwerksbeinhaltet das GEG etliche Aktualisierungen von Verweisen und zahlreiche Folgeänderungen.
Verschlechterungsverbot für Anlagentechnik und Gebäude
Das Verschlechterungsverbot für technische Gebäudeausrüstung (TGA) nach GEG § 57 betrifft nur Anlagen, die bei der Erfüllung energiesparrechtlicher Vorschriften des Bundes berücksichtigt wurden, allerdings unabhängig davon, ob sie dazu auch erforderlich waren. Wurde z.B. bei der Errichtung eines Gebäudes eine Anlagenkomponente eingebaut, die zur Erfüllung der EnEV nicht erforderlich gewesen wäre, darf diese nur dann wieder ausgebaut oder verschlechtert werden, wenn sie im Nachweis nach EnEV auch nicht berücksichtigt wurde. Wurde hingegen in einem Bestandsgebäude nachträglich eine Biomasseheizung eingebaut, darf diese nach GEG auch wieder ausgebaut werden. Allerdings können andere Pflichten dem Ausbau entgegenstehen, z.B. weil die Anlage gefördert wurde.Wird Biomethan oder Bioöl im Nachweis berücksichtigt, darf im Nachhinein nicht zu einem anderen Brennstoff mit einem schlechteren Primärenergiefaktor gewechselt werden.
Ebenso darf in Wärmenetzen der Primärenergiefaktor nicht verschlechtert werden. Wird der Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes auf Grundlage von Planwerten testiert, ist nach FW 309-7 dieser spätestens nach 7 Jahren durch Messwerte nachzuweisen.
Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nach GEG § 46 nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Verschlechterungsverbot untersagt die Verschlechterung der energetischen Qualität von Außenbauteilen des Gebäudes, wenn dabei mehr als 10 % der Gesamtfläche einer Bauteilgruppe nach Anlage 7 verändert werden. Bestehende Wärmedämmungen dürfen daher nicht demontiert werden, sofern sie nicht durch mindestens gleichwertige ersetzt werden. Beim Ersatz sind zudem die Mindestanforderungen an Außenbauteile nach Anlage 7 zu einzuhalten. Die Bagatellregelung ermöglicht es z.B. in eine Außenwand ein Fenster einzubauen, das einen schlechteren U-Wert als die umgebende Wand hat.
Wer darf welche Energieausweise ausstellen?
Die Berechtigung zur Erstellung energetischer Nachweise bei Errichtung und Änderung von Gebäuden wird im GEG nicht explizit geregelt. Die Nachweisberechtigung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer – mit all ihrer föderalistischen Bandbreite.
Bundeseinheitlich geregelt hingegen ist die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise zur Dokumentation des Gebäudebestands zwecks Verkauf, Vermietung, Aushang oder freiwillig. Diese haben Absolventen der Hochschulen (Fachrichtungen TGA, Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik usw.), Handwerker (Bau-, Ausbau- oder anlagentechnische Gewerke etc.) und Techniker (TGA, Hochbau).
Darüber hinaus müssen alle Ausstellungsberechtigten mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen währenddes Studiums,
- zwei Jahre Berufserfahrung nach dem Studium im Bereich Bau- oder Anlagentechnik im Hochbau,
- eine erfolgreiche Fortbildung nach GEG Anlage 11,
- öffentliche Bestellung als Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder Bau- oder Anlagentechnik im Hochbau,
- vor dem 25.04.2007 registrierte bafa-Energieberater (www.bafa.de) und/oder
- Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel und Gebäudeenergieberater im Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Ausstellungsberechtigung beschränkt sich auf Wohngebäude, wenn die Fortbildung auf Wohngebäude beschränkt war und keine weitere Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung erfüllt ist. Mit Inkrafttreten des GEG dürfen auch Personen ohne Hochschulabschluss Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen, wenn die Voraussetzungen nach § 88 gegeben sind und eine Schulung für Nichtwohngebäude nach Anlage 11 erfolgreich absolviert wurde.
Wohn- oder Nichtwohngebäude – oder gemischt genutzt?

Eine Fehleinordnung von Gebäuden zieht gravierende Folgen nach sich. So werden an Wohn- und Nichtwohngebäude unterschiedliche Anforderungen gestellt, es sind andere Rechenverfahren anzuwenden und die Latte für die Ausstellungsberechtigung liegt bei den Nichtwohngebäuden höher. Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) greift ebenfalls auf die Gebäudeeinstufung nach GEG zurück. Fehler an dieser Stelle bergen ganz erhebliche Haftungsrisiken.Nach welchen Kriterien ist die Einstufung also vorzunehmen?
Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Ausschlaggebend für die Einstufung als Wohngebäude ist insbesondere der Wohnzweck, der zu mehr als 50 % überwiegen muss. Neben Wohnungen, Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sind etwa Jugend-, Kinder- und Waisenheime oder andere Unterkunftseinrichtungen denkbar. Büros oder sonstige nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume zählen nicht dazu, egal welche technische Ausstattung sie haben.
Erst im zweiten Schritt ist für Wohngebäude zu prüfen, ob das Gebäude nach den Kriterien in § 106 (1) aufgeteilt werden muss. Im Falle von Nichtwohngebäuden sind analog die in § 106 (2) genannten Kriterien anzuwenden.
In gemischt genutzten Gebäuden sind die Gebäudeteile mit Wohn- und Nichtwohnnutzung nach § 106 unter bestimmten Umständen getrennt zu behandeln. Für den Gebäudeteil mit Wohnnutzung gelten dann die Anforderungen an Wohngebäude, für den Gebäudeteil mit Nichtwohnnutzungen die Anforderungen an Nichtwohngebäude. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist zuerst festzustellen, ob es sich um ein Wohngebäude (also ein Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient) oder um ein Nichtwohngebäude nach § 3 (1) Nummern 23 und 33 handelt. Die gebäudetechnische Ausstattung oder wohnähnliche Nutzung spielen dabei keine Rolle.
Kommen wir also zu den Kriterien für die Aufteilung und beginnen mit den Wohngebäuden. Teile eines Wohngebäudes, die sich
- hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und
- der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und
- die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen,
sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
Es müssen also alle drei Aspekte zutreffen, damit der Nichtwohngebäudeteil getrennt zu bilanzieren ist. Aber was ist unerheblich?Als grobe Orientierung und Faustregel kann gelten, dass im Allgemeinen Flächenanteile bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche des Gebäudes noch unerheblich sind.
Und was ist eine wohnähnliche Nutzung? Typische Fälle wohnähnlicher Nutzungen sind z.B. freiberufliche und freiberufsähnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden können. Diese Auslegung zur wohnähnlichen Nutzung findet jedoch keine Anwendung bei der Einstufung, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude nach GEG § 3 handelt, sondern nur, ob innerhalb eines Wohngebäudes eine Trennung vorzunehmen ist.
Anders sieht es bei den Nichtwohngebäuden aus. Teile eines Nichtwohngebäudes, die
- dem Wohnen dienen und
- einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
Im Gegensatz zu Wohngebäuden ist die getrennte Behandlung von Wohnnutzungen in Nichtwohngebäuden unabhängig von der gebäudetechnischen Ausstattung. Einziges Kriterium ist hier der nicht unerhebliche Anteil. Wohnnutzungen in Nichtwohngebäuden mit einem Anteil über 10 % der Nettogrundfläche werden daher in der Regel getrennt behandelt.Werden Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- und Nichtwohngebäude behandelt, finden trennende Bauteile als wärmeübertragende Umfassungsfläche keine Berücksichtigung, wenn die Nichtwohnnutzung bestimmungsgemäß eine Solltemperatur von min. 19 °C aufweist. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn in der Nichtwohnnutzung sitzende Tätigkeiten ausgeführt werden, wie z.B. in Büros oder Schulen.
Fazit
Die Anforderungen aus dem GEG in der Baupraxis korrekt anzuwenden, ist aufgrund der Komplexität und insbesondere der mannigfaltigen Querverweise innerhalb des GEG und zu diversen Normen und sonstigen Veröffentlichungen kein leichtes Unterfangen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wurde beauftragt, auftretende Auslegungsfragen zu klären. Die Entscheidungen werden regelmäßig auch im Internet unter www.geg.bund.de veröffentlicht.
Quellen:
[1] GEG im Bild – Praxisgerecht kommentiert und grafisch umgesetzt; Uli Jungmann und Klaus Lambrecht; Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 2021