Dabei gibt es verschiedene Gründe, die zu Diskussionen führen und dann an ö.b.u.v. Sachverständige herangetragen werden.
Punkt 1: Ein häufiger von mir festgestellter Sachverhalt bezieht sich auf die Ausschreibung der gewünschten Leistungen. In der für das WKSB-Handwerk „zuständigen“ ATV (Allgemeine technische Vertragsbedingungen) DIN 18421 sind in dem Inhaltsverzeichnis unter Punkt 0 (Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung) alle notwendigen Angaben aufgelistet, die für das Erstellen eines Leistungsverzeichnisses benötigt werden. Es gibt jedoch TGA-Planer, die ihre Ausschreibungen „vereinfachen“. Durch diese Vereinfachungen oder Zusammenfassungen von Maßgruppen wird das Kalkulationsrisiko für den Anbieter deutlich erhöht.
Punkt 2: Ein weiterer Umstand, der zu Unstimmigkeiten führt, ist die Interpretation der Festlegungen der DIN 18421. Hier ist der Normenausschuss bemüht, die Festlegungen so kurz wie möglich zu gestalten, damit die 1123 Seiten der Gesamtausgabe nicht noch zunehmen. Dadurch versuchen verschiedene Fachleute auf der ausführenden Seite Leistungen abzurechnen, die aus ihrer Sicht nicht eindeutig festgeschrieben sind.
Beispiel: Ringspaltverfüllung von eckigen Brandschutzklappen mit Brandschutzmörtel
Das folgende Beispiel passt zu Punkt 1: In einem Leistungsverzeichnis ist unter dem Titel „Lüftungsarbeiten“ die Ringspaltverfüllung von eckigen Brandschutzklappen mit pumpfähigem Brandschutzmörtel der Mörtelgruppe III in 1000 dm³ oder „1,0 m³“ zur Bepreisung angefragt.
Hierfür wird nur eine Position benötigt und diese lässt sich auf den ersten Blick einfach vergleichen.
Für den Kalkulator des Leistungsverzeichnisses stellen sich folgende Fragen, wenn keine weiteren Angaben zur Kalkulation gegeben werden.
Diese sechs Punkte helfen dem Kalkulator entsprechend fair seinen Preis, ohne großes Risiko Verluste zu erleiden, festzulegen.
In der VOB DIN 18421 steht unter Punkt 0.5 Abrechnungseinheiten bei 0.5.1 Längenmaß (m) getrennt nach Durchmesser, Umfang oder Querschnittsform für Füllungen der Fugenräume zwischen Durchdringungen, Einbauteilen und desgleichen und angrenzende Öffnungsleistungen, z.B. zwischen Brandschutzklappen und Laibungen.
Mit dem Satz zwischen Durchdringungen, Einbauteilen (= Brandschutzklappen) und angrenzenden Öffnungslaibungen, ist auch die Möglichkeit ausgeschlossen, die komplette Rohbauöffnung ohne Abzug der Brandschutzklappe als Füllvolumen abzurechnen.
Aus meiner Sicht lässt sich die Abrechnung der gesamten Rohbauöffnung nicht mit der üblichen Verkehrssitte vereinbaren, wenn nur ein Bruchteil der Öffnung zwischen Brandschutzklappen und Rohbauöffnung mit MG III Mörtel verschlossen wird (passend zu Punkt 2).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des ZDB – Fachbereich WKSB unter www.Isoliertechnik.de mit den dort gelisteten Fachinformationen. Diese sind in ihrer Wertigkeit gleich nach der DIN 18421 angesiedelt und dienen zur Erläuterung verschiedener Sachverhalte.
Der Beitrag ist in Ausgabe 4.2022 der Fachzeitschrift TI – Technische Isolierung (November 2022) erschienen. Weitere Beispiele lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.