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Brandschutz-Zulassungsverfahren für Rohrabschottungen in der Praxis

Es darf zu keiner Schwächung des Feuerwiderstandes durch Rohrabschottungs-Installationen kommen. Über allem steht das Baurecht mit seinen übergeordneten Schutzzielen (§§ 3, 14 Musterbauordnung (MBO)). In dem folgenden Beitrag wird dargestellt, welche Grundanforderungen im baulichen Brandschutz zu beachten sind.

Rohrabschottung PYROSTAT-UNI für Kunststoffrohre, eingebaut - © G+H Isolierung
Rohrabschottung PYROSTAT-UNI für Kunststoffrohre, eingebaut

An praktischen Beispielen wird aufgezeigt, was bei der Errichtung (Montage) von klassifizierten Abschottungen mit Verwendbarkeitsnachweis zu beachten ist und wie die rechtliche Verantwortung des Errichters ist. Abschließend erfolgt ein Ausblick, welche Änderungen zukünftig zu erwarten sind.

Baurechtliche Grundlagen

Grundlegende Schutzziele werden in § 3 und § 14 der Musterbauordnung (MBO) definiert. So dürfen bauliche Anlagen, wenn sie errichtet, geändert oder instandgehalten werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden (§ 3). 

„Bauliche Anlagen sind so […] zu errichten […], dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und […] Rettung von Menschen […] sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Ausformulierung auf die Brandschutzanforderungen in § 14 MBO

Umsetzung durch Normbrandprüfungen

Klassifizierte Rohrabschottung PYROSTAT UNI nach DIN 4102-11 und EN 1366-3 in leichter Trennwand - © G+H Isolierung
Klassifizierte Rohrabschottung PYROSTAT UNI nach DIN 4102-11 und EN 1366-3 in leichter Trennwand

Der meistverbreitete brandschutztechnische Nachweis über die Wirksamkeit einer Abschottung erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer Normbrandprüfung. Je nach Produktart kann man bei einer Vielzahl von Produkten wählen zwischen der deutschen Prüfnorm und dem europäischen Prüfverfahren.

Bei Rohrabschottungen beispielsweise ist das zugrundeliegende deutsche Prüfverfahren die DIN 4102-11, das europäische Pendant ist die EN 1366-3. Da die grundsätzliche Prüfungsdurchführung beider Normen fast identisch ist, werden in einer Brandprüfung beide Prüfnormen kombiniert, so kann national und europäisch gearbeitet werden.

Ergebnis normativer Brandprüfungen sind Klassifizierungen. In Deutschland gibt es für die jeweiligen Produkte unterschiedliche Buchstaben, so steht R für Rohrabschottungen. Die europäische Klassifizierung ist differenzierter mit mehr Buchstaben und zusätzlichen Angaben zu dem geprüften Rohrendverschluss. So bedeutet die Klassifizierung EI 90 U/U beispielsweise, dass die Rohrabschottung über 90 Minuten den Raumabschluss (E), die Anforderungen hinsichtlich der zulässigen Temperaturerhöhungen (I) mit offenen Rohrenden sowohl im Brandraum als auch auf der Luftseite erfüllt hat (übliche Nachweisführung für Abwasserentsorgungsrohre).

Allgemeine Entwicklung des Prüfaufwands in den letzten 20 Jahren

Manch „alter Brandschutz-Hase“ denkt mit Wehmut an frühere Zeiten (vor 2000) zurück. Bei Abschottungssystemen wurde in den Anfängen von geprüften Abschottungen in Wänden auf Decken übertragen.

Bei den Isolierungen wurde in der Regel jeweils eine Isolierung (die als kritischste angenommene) der einzelnen Isoliergruppen (zum Beispiel Glaswolle, Steinwolle, Synthesekautschuk) geprüft und bei positivem Prüfergebnis auf die jeweiligen Produktgruppen übertragen.

Bei Durchführung von Sonderdecken, beispielsweise Holzbalkendecken, Rippendecken, wurden von den Prüfstellen grundsätzliche Ausführungsdetails gutachtlich bewertet (zum Beispiel Auslaibung, Befestigung, Abmessungen, Abstände) und festgeschrieben. So gab es wenig Rückfragen und für die praktische Anwendung war eine Lösung da.

Bis 1997 reichte ein Prüfbericht

Bis 1997 war für eine Vielzahl der geprüften Brandschutzprodukte (zum Beispiel Lüftungsleitungen, Installationskanäle, nichtbrennbare Rohrdurchführungen, Wände) mit dem durch die Prüfstelle ausgestellten Prüfbericht (damals auch Prüfzeugnis genannt) kein weiterer Nachweis nötig. In einem separaten Kapitel in diesen Berichten wurden Anwendungsdetails festgeschrieben, so einfach war das einmal. 

Abstandsregelungen der Rohrabschottungen untereinander und zu anderen Einbauten gab es früher in Prüfberichten und auch in den abPs nicht. Weil diese Fragestellungen in der Praxis aufkamen, wurden nach und nach „Nullabstände“ der kritischen Rohrabschottungen untereinander geprüft und festgeschrieben. Wurde als Einzeldurchführung geprüft, wurde grundsätzlich einfach ein Abstand von 10 cm zu den gleichen Rohrabschottungen festgeschrieben. 

Separate Brandversuche für jede Wand- und Deckenkonstruktion

So einfache Verfahren und Ableitungen gibt es nicht mehr. Jede Wand- und Deckenkonstruktion muss separat im Brandversuch nachgewiesen werden, Sonderdecken wie Holzbalkendecken ebenfalls.

Seit über 8 Jahren werden bei der Abschottung von Rohren mit Synthesekautschukisolierungen in den Verwendbarkeitsnachweisen die Produktnamen der Isolierung aufgeführt. Sämtliche Hersteller mussten aufwendige Nachprüfungen durchführen. Für G+H mit einem umfangreichen Anwendungsbereich (Rohrdurchmesser bis DN 800 und verschiedene Konstruktionsdesigns) mussten einige Großbrandprüfungen durchgeführt werden. 

Aktuelle Kosten für Brandprüfungen können wegen der gestiegenen Energiekosten nicht mehr seriös langfristig budgetiert werden. Abstände werden mittlerweile differenziert nach den „eigenen“ Abschottungen bzw. nach „fremden“ Abschottungen und anderen „Öffnungen“ festgeschrieben, wie nachfolgend dargestellt, wenn nicht durch Brandprüfung nachgewiesen wurde. 

„Technische Tabelle mit Spezifikationen für Öffnungen in Dämmstoffen, einschließlich Maßangaben wie ‚größer als 40 cm x 40 cm‘ und ‚kleiner oder gleich 20 cm x 20 cm‘, zur Unterstützung bei der Planung effizienter Isolationssysteme. - © Auszug aus abP P-MPA-E-00-019

Verwendbarkeitsnachweise für Rohrabschottungen: Langsam wird es kompliziert

In Deutschland werden, basierend auf o. a. Klassifizierungen, baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise von unterschiedlichen Stellen erteilt. In Abhängigkeit des Rohrwerkstoffes (brennbare Rohre/nichtbrennbare Rohre) und der Anwendung (geschlossene Leitungssysteme/offene Abwassersysteme) gibt es unterschiedliche „Verwendbarkeitsnachweise“. 

Die Verwendbarkeitsnachweisführung für Rohrabschottungen ist durch einen stetigen Wandel geprägt. Konstantester Nachweis ist hier noch das abP, seit 1997 bauaufsichtlich eingeführt. So werden aktuell von den Prüfstellen die „Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse“ (abP) für nichtbrennbare Rohre und brennbare Rohre ausgestellt auf der Basis von Streckenisolierungen und ggf. in Verbindung mit dämmschichtbildenden Baustoffen. 

Klassifizierte Rohrabschottung PYROTAM-SH von G+H Isolierung nach DIN EN 1366-3 mit Nachweis der brandschutztechnischen Wirksamkeit bei Versagen der Abhänger. - © G+H Isolierung
Klassifizierte Rohrabschottung PYROTAM-SH von G+H Isolierung nach DIN EN 1366-3 mit Nachweis der brandschutztechnischen Wirksamkeit bei Versagen der Abhänger.

Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) begleiten uns seit den 80er-Jahren für Abschottungen brennbarer Rohre. Bis 2017 gab es darüber hinaus auch für diese Abschottungssysteme Brandschutz-Parallelwelten in Deutschland mit nationalen und europäischen Zulassungen (ETA). 

Durch die Novellierung der Musterbauordnung in 2016 und die Einführung der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in 2017 wurden die bisherigen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) geändert und die Bauartgenehmigungen eingeführt. Ab sofort mussten für bereits existierende europäische Zulassungen neue Bauartgenehmigungen beantragt werden. Hatte sich die Brandschutzwelt gerade daran gewöhnt, Rohrabschottungen mit CE-Kennzeichen zu errichten, war dies schon wieder Geschichte!

Allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG)

Das DIBt erteilt nicht nur Allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) für Abschottungen brennbarer Rohre mit brandschutztechnisch wirksamen intumeszierenden Baustoffen (Bandagen, Manschetten), sondern seit einigen Jahren auch für nichtbrennbare Entsorgungs- und Versorgungsleitungen mit brennbaren Anschlussleitungen. Und wieder gibt es eine neue Anwendung: die Mischinstallation! Die Verwirrung ist perfekt. Hierbei sei angemerkt, dass das Prüfszenario für diese „Mischinstallationen“ in keiner Prüfnorm zu finden ist.

Definition:  Eine Bauart wird mit Bauprodukten auf der Baustelle errichtet. Eine Bauartgenehmigung schreibt detailliert vor, wie eingebaut werden muss, damit die so errichtete Abschottung im Falle eines Brandereignisses auch brandschutztechnisch wirkt. 

Zusätzlich werden für die betroffenen Bauprodukte der Abschottung eine abZ ausgestellt. Ein enormer personeller und kostenintensiver Aufwand wurde seitdem betrieben, um diese neuen Vorgaben umzusetzen.

Zuordnung der Anwendungen zu den Nachweisen

In der Tabelle 2 wird versucht (Quelle Positionspapier bvfa Mischinstallationen, 2021), die unterschiedlichen Anwendungen den entsprechenden Nachweisen zuzuordnen. Die aufgeführten Verweise bei den abPs sind in der MVV TB nachzulesen.

Tabelle mit detaillierten Zuordnungen zu Dichtungsanwendungen und Nachweisen in der Gebäudetechnik; Kategorien umfassen Dichtstofftypen und Prüfverfahren zur Bauwerksverifikation im Kontext von Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz. - © Positionspapier bvfa Mischinstallationen, 2021

Die Praxis

In der Umsetzung erfordert dieses komplizierte Regelwerk sehr detaillierte Kenntnisse über die vollständige Leitungsverlegung einerseits von dem Planer als auch von dem Errichter der Abschottung.

Es ist nicht realistisch, dass im Planungsstand wirklich jeder Werkstoff- und Materialwechsel konkret schon feststeht, damit entsprechend die Zulassung gewählt werden kann. Sind Brandschutzanforderungen vorhanden, gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten der Umsetzung:

Klassifizierte Rohrabschottungen mit Verwendbarkeitsnachweis

Die Brandschutzbandage PYROSTAT-UNI gewährleistet Brandsicherheit in der Feuerwiderstandsklasse R90 bis R120. - © G+H Isolierung
Die Brandschutzbandage PYROSTAT-UNI gewährleistet Brandsicherheit in der Feuerwiderstandsklasse R90 bis R120.

Technisch kommen Streckenisolierungen/durchgängige Isolierungen unterschiedlicher Art gerne in Verbindung mit intumeszierenden Bandagen zum Einsatz.

Für brennbare Leitungssysteme gibt es Manschetten, intumeszierende Bandagen. Die Verwendbarkeitsnachweise werden immer detaillierter. Wurden vor 10 Jahren beispielsweise Isolierungen noch nach Isolierart unterschieden (Synthesekautschukisolierungen B1), so wird mittlerweile bei diesen Isolierungen jeder Produktname aufgeführt. 

Folgende Randbedingungen müssen vor Erstellung der Rohrabschottungen abgeklärt und beachtet werden:

  • Offenes/geschlossenes Leitungssystem
  • Rohrwerkstoff
  • Rohrwandstärke
  • Isoliertypen (zum Beispiel Mineralwolle, Synthesekautschuk, Polyurethan)
  • Isolierproduktnamen
  • Isolierdicke, Isolierlänge
  • Abstand der 1. Abhängung
  • Abstände zueinander, Abstände zu anderen Abschottungen
  • Ist die Befestigung der Rohrleitung im gesamten Abschnitt „brandsicher“?

Bei nichtbrennbaren Rohren gibt es hinsichtlich der Leitungsbefestigung auch Vorgaben. Sind Dübel mit Brandschutznachweis verwendet worden, sind die zulässigen Zugspannungen der Abhängungen eingehalten worden? 

Die Übereinstimmungserklärung des Errichters und die Haftung

Asymmetrische Rohrabschottung G+H Isolierung nach abP P-MPA-E-00-019 - © G+H Isolierung
Asymmetrische Rohrabschottung G+H Isolierung nach abP P-MPA-E-00-019
Rohrabschottung PYROSTAT-UNI eingebaut - © G+H Isolierung
Rohrabschottung PYROSTAT-UNI eingebaut

Wer Rohrabschottungen nach Verwendbarkeitsnachweis „errichtet“, trägt eine große Verantwortung. Es muss abschließend eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt werden, in der erklärt wird, dass die Rohrabschottungen entsprechend dem Nachweis hergestellt worden sind. Diese Erklärungen haben es in sich. Kommt es zu einem Schadensfall, haftet der Errichter, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er abweichend von den Vorgaben eingebaut hat. 

In der Praxis ist dies auch gar nicht so einfach. Oft sind die Kernlochbohrungen zu klein, man hat so gut wie keinen Arbeitsraum zwischen Rohrdurchführung und Bauteillaibung, um die geforderten Isolierdicken aufbringen zu können. Leitungen mit großen Durchmessern liegen relativ dicht beieinander. 

Können Vorgaben des abP nicht eingehalten werden, sollte frühzeitig der Hersteller der Rohrabschottung angesprochen werden, um den Sachverhalt zu bewerten. Wird der Hersteller vor Planungsbeginn mit einbezogen, hält sich der Aufwand in der Regel in Grenzen. Auf jeden Fall müssen die konkreten Einbaubedingungen bewertet werden, ggf. Kompensationsmaßnahmen festgelegt werden.

Dies alles wird in einer Herstellererklärung dokumentiert bzw. eine „nicht wesentliche Abweichung“ zu den Einbaubestimmungen des o. a. abP erklärt. Dann kann abschließend durch den Errichter guten Gewissens eine Übereinstimmungserklärung ausgestellt werden. 

Ein Blick in die Glaskugel: DIBt will Zulassungsverfahren neu gestalten

Insider wissen, dass man einen langen Atem haben muss, um eine Bauartgenehmigung zu erhalten. Da vergehen schon mal Jahre, bis man das begehrte Dokument in den Händen hält. Seit Jahren gibt es hierzu Gespräche zwischen Herstellern und DIBt unter Einbeziehung der Brandschutzverbände, wie man Abhilfe schaffen kann. 

Am 29.11.2021 wurden die Hersteller von Brandschutzprodukten in einer Informationsveranstaltung vom DIBt informiert, dass es die aBG ab 2027 in dieser Form nicht mehr geben wird.

Stattdessen sollen „Anwendungsregeln“ vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht werden. Nach diesen Anwendungsregeln sollen von den Prüfstellen abPs erstellt werden. In 2022 sollte dann geprüft werden, welche Bereiche weiterhin Bauartgenehmigungen vom DIBt bekommen sollen. Ende 2022 würde es konkrete Informationen geben. Die Hersteller waren sprachlos. Vier Jahre nachdem aufwendig Bauartgenehmigungen eingeführt werden, wird ein Prozess in Gang gesetzt, um sie wieder abzuschaffen. Eine Änderung ohne nähere Konkretisierung wurde anvisiert, das verunsichert sehr.

Am 24.01.2023 gab es eine weitere Informationsveranstaltung des DIBt. Sicher ist, dass für Bodenabläufe und Stromschienen ab 2027 von den Prüfstellen Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse erteilt werden. Das bedeutet im Grunde eine Umkehrung von der vor über einem Jahr verkündeten Vorgehensweise, da für den überwiegenden Teil der Abschottungssysteme weiterhin aBG durch das DIBt erteilt werden sollen.

Zunächst werden für Rohr-, Kabel- sowie Kombiabschottungen neue Sachgebietsnummern vergeben. Voraussichtlich im Juni 2023 werden vom DIBt die „Anwendungsregeln“ veröffentlicht, nach denen zukünftig die aBG erteilt werden. Diese Anwendungsregeln sollen ein Extrakt aus der europäischen Prüfnorm 1366-3 sowie dem SVA-Beschlussbuch darstellen, sie werden in alleiniger Verantwortung des DIBt erstellt.

Nach Vorstellung des DIBt sollen zukünftig die aBG allgemeiner (gemeint ist wahrscheinlich mit standardisiertem Anwendungsbereich) gehalten werden. Besonderheiten sollen zukünftig nicht mehr in aBGs geregelt werden. Weiterhin wurde auf die Verantwortung des Planers an dieser Stelle hingewiesen hinsichtlich der Leistungsanforderung und der Nachweisführung. Diese Information hat wieder viele Fragen aufgeworfen:

  • Gibt es ab 2027 nur noch „einfache, standardisierte“ aBG oder kann der Hersteller sich entscheiden, ob er eine umfassendere aBG bekommt und dafür längere Bearbeitungszeiten akzeptiert?
  • Kommen wieder vermehrt Gutachten zur Anwendung, weil der Anwendungsbereich in der aBG nicht mehr ausgewiesen ist?
  • Wer soll, darf diese Gutachten erstellen?
  • Wie wird mit europäischen Zulassungen, Nachweisen verfahren?
  • Wie sollen die Planer dieser Verantwortung gerecht werden?
  • Welche Nachweise sollen sie bei besonderen gewünschten Anwendungen fordern?
  • Wann werden wir Antworten auf diese Fragen bekommen?

Für die Hersteller insgesamt sehr ernüchternd. Im Moment ist nicht klar nachvollziehbar, wo die Vereinfachung liegt. Die Verbände sind jetzt gefordert, bei der Aufklärung zu unterstützen.

Fazit

Rohrabschottungen zu planen und zu errichten ist mittlerweile eine sehr komplexe Angelegenheit geworden, wenn man in Übereinstimmung mit dem Baurecht agieren will. Die Errichtung von Rohrabschottungen nach Verwendbarkeitsnachweis setzt einen gewissen Sachverstand voraus, viele Aspekte müssen beachtet werden. Der Errichter haftet durch Ausstellen der Übereinstimmungserklärung. Bei Unsicherheiten sollte eine Fachfirma beauftragt werden.

Neu eingeführte Verwendbarkeitsnachweise für „Mischinstallationen“ haben im Markt zu einer großen Verunsicherung geführt. Die Frage ist zu stellen, ob diese Nachweise (erstellt nach einem Ad-hoc-Brandprüfszenario) wirklich gebraucht werden, um sicher zu bauen. Der bvfa hat zur Aufklärung hierzu ein öffentlich zugängliches Positionspapier erstellt.

Das vom DIBt in der letzten Informationsveranstaltung vorgestellte neue Zulassungsverfahren bedeutet erstmal einen sehr hohen Bearbeitungsaufwand in der Umstellungsphase. Bei den Herstellern herrscht große Sorge, ob dies geleistet werden kann. 

Wenn wir Bauartgenehmigungen reduzieren auf Standardanwendungsbereiche, dann muss auch über den geforderten Prüfumfang zur Nachweisführung gesprochen werden. Ist es wirklich notwendig, jede Isolierung, jeden Rohrwerkstoff, jede Sonderdecke filigran zu prüfen?

In der Brandschutzfachwelt wird schon intensiv auch aus Sicht der Ressourcenschonung diskutiert, ob die Anforderungen an bestimmten Gebäudestrukturen überarbeitet werden müssen. Eine effiziente Umstellung des Zulassungsverfahrens kann nach Ansicht der Verfasserin nur angestoßen werden, wenn alle Akteure hierbei beteiligt werden. Davon sind wir noch weit entfernt.

Der Artikel ist auch in Ausgabe 2.2023 der Fachzeitschrift TI – Technische Isolierung (Juni 2023) erschienen.