Beim Einsatz von Dämmstoffen gilt: Jede Erweiterung verursacht eine individuelle Nachweispflicht. Daher werden allein von Rockwool jährlich mehrere große Brandversuche für Leitungsabschottungen durchgeführt, um möglichst viele Aufgabenstellungen in der Praxis abzudecken. (Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL GmbH & Co. KG)

Ausführung

29. June 2021 | Teilen auf:

Brandschutz in der Haustechnik: Wesentliche oder unwesentliche Abweichung

Die Planung von Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz in der Haustechnik wird komplexer. Das liegt sowohl an der Vielzahl verschiedenartiger Rohr- und Elektroleitungen, die es zu dämmen und abzuschotten gilt, als auch an den zahlreichen Anwendungsmöglichkeiten. Wo finden Planer und Ausführende relevante Hinweise zur fachgerechten Planung und Ausführung? Und was bedeutet die zum Teil unübersichtliche Informationslage für die Fachberatung der Hersteller von Brandschutz-Systemen?

Wer haustechnische Anlagen bei erhöhten Anforderungen an den baulichen Brandschutz gemäß geltendem Baurecht sicher planen und ausschreiben will, muss ein Viel- und Schnellleser sein. Denn dazu ist es notwendig, die An- und Verwendbarkeitsnachweise sämtlicher vorgesehenen Brandschutz-Systeme und -produkte gründlich zu studieren.
Dazu gehören, neben nationalen bauaufsichtlichen Nachweisen, im engeren Sinne:

allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP), allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) sowie allgemeine Bauartengenehmigungen (aBG) sowie im weiteren Sinne Zustimmungen (der obersten Bauaufsichtsbehörde) im Einzelfall, auf Bauvorhaben bezogene Bauart-
genehmigungen (BvBG) für die Anwendung bestimmter Bauarten sowie Europäische Technische Bewertungen (ETA) mit Leistungserklärung für Bauprodukte.

Diesen Dokumenten sind produkt- bzw. anwendungsbezogene Merkmale und Leistungsangaben zu entnehmen, deren Nachweis die Verwendung der Produkte und Systeme baurechtlich absichert. Ist die im konkreten Bauvorhaben geplante Anwendung eines Brandschutz-Systems dort nicht beschrieben bzw. nicht in allen Details abgedeckt, verhindert dies u.U. die öffentliche, baurechtliche Abnahme. Auch privatrechtlich können sich hieraus Probleme für ausführende Unternehmen ergeben. Denn ggf. verweigert der Auftraggeber aufgrund einer Abweichung die Abnahme.

Gründliche Recherche empfohlen

Vor der Ausschreibung und Verarbeitung müssen die Anwendbarkeitsnachweise der vorgesehenen Abschottungssysteme auch deshalb genau geprüft werden, weil viele Systeme nur innerhalb bestimmter Grenzen einsetzbar sind. Und diese Grenzen können sehr eng gefasst sein. Beispielsweise können sie nur ein einziges Rohrleitungssystem eines Herstellers betreffen. Auch bei der Verwendung verschiedener Systeme nebeneinander sind nahezu immer zusätzliche formale und technische Anforderungen zu beachten. Deshalb empfiehlt es sich, dass Fachplaner und Ausführende auch die Anwendbarkeitsnachweise anderer Gewerke betrachten, deren Produkte in unmittelbarer Nähe eingebaut werden, um bewerten zu können, ob die Anwendung eines bestimmten Brandschutz-Systems in der gegebenen Situation möglich ist.

Regelmäßige Prüfungen

Je mehr Einbauvarianten ein bauaufsichtlicher Anwendbarkeitsnachweis für ein Brandschutz-System umfasst, desto besser für alle. Denn jede abweichende Anwendung verursacht eine individuelle Nachweispflicht. Hier kommen auch die Hersteller von Brandschutz-Systemen ins Spiel: Allein von Rockwool werden pro Jahr bis zu sieben Brandversuche für Leitungsabschottungen durchgeführt, um durch die Erweiterung der Anwendbarkeitsnachweise möglichst viele Aufgabenstellungen der Praxis zeitnah abzudecken. Häufig finden Brandversuche und Prüfungen sogar unabhängig von Anforderungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) statt. Denn es gibt wiederkehrende Fragen zu bestimmten Aufgabenstellungen, etwa zur Abschottung von Leitungsanlagen in Holzdecken.

Systemprüfungen für mehr Sicherheit

Grundsätzlich sollten Planer und Verarbeiter versuchen, nicht wesentliche und – erst recht – wesentliche Abweichungen vom bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis eines Brandschutz-Systems zu vermeiden. Das gelingt z.B., indem sie darauf achten, dass Leitungen mit ausreichenden Abständen zueinander und zu anderen Bauteilen verlegt werden. Oder indem sie Systeme ausschreiben und verarbeiten, die auf allen Leitungsarten eingesetzt werden können und für möglichst viele praxisrelevante Einbausituationen geprüft wurden.

Beratung im Zweifelsfall

Weicht die geplante Anwendung eines Brandschutz-Systems vom bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis ab, so muss geklärt werden, ob es sich um eine nicht wesentliche oder um eine wesentliche Abweichung handelt. Eine nicht wesentliche Abweichung ist baurechtlich abnahmefähig, sofern etwa in Bezug auf den Brandschutz der geforderte Feuerwiderstand eines Bauteils trotz der Abweichung erreicht wird. Im Falle einer wesentlichen Abweichung vom bauaufsichtliche Anwendbarkeitsnachweis ist eine Abnahme nur bei Vorliegen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes möglich. Diese dokumentiert die zur Kompensation der Abweichung ergriffenen zusätzlichen baulichen Maßnahmen.
Hilfe bei der Frage, ob es sich um eine nicht wesentliche oder um eine wesentliche Abweichung handelt, bekommen Planer und Verarbeiter direkt beim Hersteller. Werden etwa Produkte von Rockwool verarbeitet, können die Spezialisten der Technischen Beratung helfen. Voraussetzung für eine fachgerechte Beratung ist, dass alle Daten zu den im Objekt verarbeiteten Leitungen, Decken, Wänden und zu anderen Umgebungsbedingungen vorliegen.

Beratung bei wesentlichen Abweichungen vom ­Anwendbarkeitsnachweis
Geht es um eine nicht wesentliche Abweichung, können die Spezialisten von Rockwool die geplante Anwendung eines Conlit Brandschutz-Systems technisch bewerten und Empfehlungen aussprechen. Hat Rockwool bis zu dem Zeitpunkt keinen vergleichbaren Anwendungsfall geprüft, so kann ein Bauherr oder ein ausführendes Unternehmen eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag geben. Dann wird technisch bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Lösung durch zusätzliche bauliche Maßnahmen möglich ist. Der Gutachter schlägt Maßnahmen vor, durch welche die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit zuverlässig erreicht werden kann. Im nächsten Schritt müssen vorhabenbezogene Genehmigungen der entsprechenden Ausführung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Diese kann eine Zustimmung im Einzelfall oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erteilen.
Weitere Informationen zur Beratung bei Abweichungen vom Anwendbarkeitsnachweis sowie Planungshilfen, Prüfzeugnisse, Datenblätter, Broschüren stehen auf der Webseite des Herstellers unter www.rockwool.de zum Download zur Verfügung.

Individuelle Stellungnahmen

In der Regel ist der Ersteller einer Abschottung dazu verpflichtet, eine Übereinstimmungserklärung seiner Leistung mit dem bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis des verbauten Systems abzugeben. Eine nicht wesentliche Abweichung muss er dokumentieren. Das Problem: Häufig sieht der Ersteller sich nicht in der Lage, festzustellen, ob eine Abweichung nicht wesentlich oder wesentlich ist. Außerdem wird in den meisten Fällen eine Einordnung der Abweichung als nicht wesentlich allein durch den Ersteller bei der baurechtlichen Abnahme nicht akzeptiert. Der Prüfer verlangt dann eine Bewertung durch den Systeminhaber, den Hersteller oder eine anerkannte Prüfstelle. Die Gründe für Abweichungen können vielfältig sein. So ist es möglich, dass eine sehr individuelle Einbausituation oder der Einsatz neuartiger, bisher kaum geprüfter Rohrleitungen durch bauaufsichtliche Anwendbarkeitsnachweise noch nicht abgedeckt ist. Vor allem bei Sanierungen oder Nutzungsänderungen von Gebäuden ergeben sich regelmäßig Zwänge durch die Bestandssituation. In Einzelfällen führen auch eine mangelhafte Planung oder Ausführung dazu, dass eine Abweichung festgestellt wird.

Bewertung der Abweichung

Um eine Abweichung verlässlich einordnen zu können, ist zu klären, in welchen Details und in welchem Umfang die Anwendung abweicht (z.B. Rohrart, Art der Wand bzw. Decke, Art der Befestigung der Rohrleitung, verwendete Brandschutzkomponenten, deren Abmessung und Art des Einbaus).
Bei der anschließenden Bewertung kann der Interpretationsspielraum berücksichtigt werden, den der maßgebliche bauaufsichtliche Anwendbarkeitsnachweis bietet.
Grundlage für diese Bewertung sind:

die baurechtlich definierten Schutzziele, diverse baurechtliche Konkretisierungen
z.B. in der MLAR, die vorgegebenen Prüfkriterien gemäß Prüfnormen, die sich daraus ergebenden Versagenskriterien, Erfahrungen aus Brandversuchen und die daraus für das Brandschutz-System
erkennbaren Reserven.

Im besten Fall wurde die zur Diskussion stehende Anwendung des Systems bereits ähnlich geprüft und die Prüfung laut vorliegendem Bericht bestanden. In Zusammenhang mit den eigenen Produkten können Hersteller von Brandschutz-Systemen die Verarbeiter mit Beratung oder einer individuellen technischen Stellungnahme zu einer nicht wesentlichen Abweichung unterstützen. Dabei ist diese Stellungnahme jedoch nicht als verbindliche, rechtliche Einordnung zu verstehen. Diese obliegt der zuständigen Behörde.

Fazit

Bei Planern und Ausführenden besteht häufig Unsicherheit darüber, ob im Zuge einer konkreten Anwendung von einer wesentlichen oder unwesentlichen Abweichung auszugehen ist. Das zeigt sich u.a. darin, dass sich eine Vielzahl von Anfragen, die an Rockwool gestellt werden, auf diese Thematik beziehen. Immer dann, wenn das DIBt die Reichweite von Anwendbarkeitsnachweisen für nicht ausreichend ansieht und neuen Regelungs- und Prüfbedarf aufwirft, entsteht neue Verunsicherung, wie zuletzt hinsichtlich der Abschottung von Mischinstallationen bei Versorgungsleitungen. Wie sich in zahlreichen Brandversuchen von Rockwool zeigte, stellen diese zwar keinen Risikofaktor dar, deren Eignung wurde aber auf Betreiben des DIBt in einem separaten Prüfverfahren nachgewiesen und in einem eigenen baurechtlichen Anwendbarkeitsnachweis geregelt. Mit Blick auf die Zeiträume, die in der Praxis zwischen erfolgreicher Brandprüfung und der Erweiterung des baurechtlichen Anwendbarkeitsnachweises vergehen, ist es zu begrüßen, dass das Bauordnungsrecht eine baurechtliche Abnahme bei nicht wesentlichen Abweichungen zulässt. Dies erhält wichtige Gestaltungsfreiräume. Angesichts der vielfältigen Anforderungen an den Brandschutz bleibt der folglich entstehende Beratungsbedarf allerdings sehr hoch.

Autor

Dipl.-Ing. Michael Kaffenberger-Küster
Produktmanager Haustechnik/Conlit Brandschutz bei der DEUTSCHEN ROCKWOOL

Der Beitrag ist auch in Ausgabe 2.2021 der Fachzeitschrift TI – Technische Isolierung (Juni) erschienen.

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zuletzt editiert am 15.09.2021