Der Fokus von Brandschutzmaßnahmen liegt oft auf bezugsfähigen Gebäuden. Doch schon während Bau- oder Umbaumaßnahmen sind Schutzvorkehrungen essentiell. Insbesondere, weil vorbeugende Brandschutzeinrichtungen noch nicht fertiggestellt sind oder baustellenbedingt nicht funktionieren. Was sind typische Gefahren? Wie sieht die Rechtslage aus? Und welche Maßnahmen sind sinnvoll?
Auf Baustellen lauern diverse Gefahren, die weit über die klassischen Brandgefahren in Gebäuden hinausgehen können. Das liegt u.a. an der Brennbarkeit der verwendeten Materialien und der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten. Hinzu kommt, dass sich die Gefahrenquellen mit dem Baufortschritt verändern. Termin- und Kostendruck, fehlende Koordination (z.B. beim Einsatz von (Sub-)Unternehmern), das Zusammenwirken mehrerer Gewerke auf engstem Raum sowie Verständigungsschwierigkeiten zahlen ebenfalls auf die Problematik ein. Gefährdet sind vor allem die Bauarbeiter, aber auch weitere Personen, die sich im Umfeld der Baustelle aufhalten.Dazu zählen letztendlich auch Feuerwehrleute, die einen Brand in einem unbekannten, sich quasi täglich verändernden Umfeld löschen und Personen retten müssen. Zudem geht es bei der Gefährdung auch um den Sachschutz. Oft entstehen Millionenschäden, wenn z.B. ein kurz vor Fertigstellung befindliches Gebäude zerstört wird und sich dadurch die Nutzungsaufnahme um viele Monate verzögert. Im Folgenden werden daher häufige Gefahren auf Baustellen aufgezeigt und erläutert.
Typische Gefahren auf Baustellen

Feuergefährliche Arbeiten/Heißarbeiten
Zu den häufigsten Brandursachen auf Baustellen gehören feuergefährliche, insbesondere funkenerzeugende Arbeiten wie das Schweißen und das Schleifen. Funken können sehr weit fliegen: Selbst in mehr als 10 m Entfernung von der Arbeitsstelle können Funken oder Schweißperlen noch brennbare Stoffe entzünden. Auch mehrere Stunden nach Beendigung der Feuerarbeiten besteht die Gefahr, dass Funken oder Schweißperlen, die z.B. unbemerkt in Ritzen oder Fugen glimmen, zu einem Brand führen. Eine weitere Gefahr stellt das Erwärmen von Baustoffen wie etwa Bitumenbahnen dar, was wiederum brennbare Baustoffe entzünden kann (s. Abbildung 2).
Einsatz von Klebstoffen, Reinigungs-/Lösemitteln sowie ungesättigten Ölen
Klebstoffe, Reinigungs- und Lösemittel können bei ihrer Verarbeitung oder bei unsachgemäßer Lagerung Ausgasungen erzeugen, die brennbar oder gar explosibel sind. Tritt in diesen Bereichen ein Zündfunke auf, kann dies zu erheblichen Gefahren und Schäden führen. Eine weitere Gefahr besteht beim Einsatz von Textilstoffen, die mit bestimmten Reinigungs- oder Lösemitteln getränkt sind. Hier kann eine exotherme Reaktion einen Brand verursachen. Dasselbe gilt für ölgetränkte Lappen, wie sie z.B. zur Oberflächenbehandlung von Holz verwendet werden. Leinöle enthalten Fettsäuren und ungesättigte chemische Verbindungen, die mit Sauerstoff unter Umständen exotherme Verbindungen eingehen. Die dabei entstehende Wärme staut sich in den zusammengeknüllten Stofflappen und kann diese letztlich entzünden.
Feuerstätten, Heizungsanlagen und erhitzte Flüssigkeiten
Aus Zeit- und Termindruck werden Baustellen vermehrt in den Wintermonaten weiterbetrieben. Brandgefährlich ist dabei das Aufstellen von provisorischen Heizungen mit unterschiedlichen Öfen und Heizgeräten oder Wärmestrahlern und dem entsprechenden Vorhalten von Brennstoffen. Teils werden auch Baustoffe wie Bitumen durch Heizgeräte erhitzt (s. Abbildung 3). Gefahren, die dadurch entstehen, sind: Das Erhitzen brennbarer Stoffe durch die Strahlungswärme, ein unkontrollierter Austritt von Feuer aus dem Heizgerät, ein unkontrolliertes Entweichen des Brennstoffes oder die Entzündung brennbarer Stoffe durch Kontakt mit hocherhitzten Flüssigkeiten.

Druckgasbehälter
Viele Heizungsanlagen und Heizgeräte auf Baustellen werden mit Gas betrieben und in Gasbehältern gelagert (s. Abbildung 4). Dabei kann es zu einem unkontrollierten Austreten von brennbarem Gas durch Lecks oder schadhafte Armaturen kommen oder zu einem Zerknall des unter Druck stehenden Behälters durch mechanische Einwirkungen oder Erhitzung. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass Flüssiggas schwerer als Luft ist und sich deshalb beim Austreten aus dem Behälter nicht verflüchtigt, sondern sich am Boden oder in Vertiefungen ablagert. In diesen Bereichen besteht akute Brand- oder Explosionsgefahr.
Lagerung von brennbaren Stoffen und Baustellenabfällen
Brennbare Baustoffe und Baustellenabfälle werden oft in oder am Gebäude gelagert (s. Abbildung 5). Zusammen mit vorhandenen Zündquellen können dadurch erhebliche Brandgefahren entstehen. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass sich die Lagerkonstellationen täglich verändern.
Elektrische Arbeiten, provisorische Installationen und Testbetriebe
Viele Brände werden durch Elektrizität verursacht. Auslöser sind häufig veraltete Elektrogeräte, unsachgemäß verlegte Elektroinstallationen – vor allem bei provisorischen Installationen – sowie überlastete Steckdosen, Kabeltrommeln und Steckerleisten. Auch die Inbetriebnahme von teilfertiggestellten Elektroanlagen kann zur Brandgefahr durch Lichtbögen und zur Unfallgefahr führen. Dasselbe gilt für Testbetriebe.
Teilfertiggestellte Bauteile
Bauteile, die nur teilweise fertiggestellt sind, weisen oft noch nicht dasselbe Brandverhalten wie in fertiggestelltem Zustand auf. Ein typisches Beispiel sind Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS). Gerade beim Einsatz brennbarer Dämmstoffe führen die abschließenden Putzschichten zum systemkonformen Brandverhalten. Sind die Putzschichten noch nicht vollständig aufgebracht, kann sich ein Brand ggf. schnell über die Fassade bzw. über den freiliegenden Dämmstoff ausbreiten. Auch noch nicht fertiggestellte Anschlüsse oder noch nicht eingebaute Brandschutzeinrichtungen können zu unkontrollierbaren Brandausbreitungen führen.
Behelfsbauten und Baustelleneinrichtungen
Behelfsbauten und Baustelleneinrichtungen sind nur für eine kurze Zeit im Einsatz. Deshalb werden sie häufig mit möglichst wenig Aufwand errichtet. Dazu gehört eine überdurchschnittliche Verwendung brennbarer Materialien. Zudem werden beim Bau übliche Abstandsflächen – meist wegen Platzmangels – oft deutlich unterschritten. Hinzu kommen einfache Einzelheizgeräte mit teils direkter, manueller Brennstoffaufgabe.
Rauchen
Rauchen auf Baustellen bedeutet eine zusätzliche, meist nicht kontrollierbare Zündquelle. Weggeschnippte Asche oder arglos weggeworfene Zigarettenstummel landen oft im Bereich brennbarer Lagergüter bzw. brennbarer Flüssigkeiten oder Gase – mit teilweise verheerenden Folgen.
Brandstiftung
Nicht fertiggestellte Gebäude oder Lagerflächen rund um das Gebäude sind für Nichtbefugte oft sehr leicht zugänglich: Aufgestellte Tore in Absperrmaßnahmen oder Baustellentüren sind häufig einfach zu überwinden. Meist sind ungeschützte Lücken oder Öffnungen vorhanden, durch die sich ungebetene Besucher ohne großen Aufwand Zugang verschaffen können. Dies führt zu einem vielfach unkalkulierbaren Brandstiftungs- und Vandalismusrisiko. In diesem Zusammenhang sind auch Gerüste zu berücksichtigen, über die ein Zugang zu den oberen Stockwerken oder zum Dach möglich ist.
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Rechtliche Grundlagen
In den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt es etliche Stellen und Passagen, in denen eigens auf den Brandschutz auf Baustellen eingegangen wird. Im Folgenden werden die Wichtigsten aufgezeigt.
MBO und LBOs
In § 11 Abs. 1 MBO heißt es: „Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.“
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Baustellenverordnung (BaustellV)
Die BaustellV konkretisiert § 19 ArbSchG, welcher die Schutzziele hinter der BaustellV zeigt, nämlich die „wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“ (§ 1 Abs. 1 BaustellV). Gleichzeitig verweist die BaustellV auf die allgemeinen Grundsätze des ArbSchG. Die BaustellV sieht Koordinatoren für ein sicheres Arbeiten bzw. Zusammenarbeiten auf Baustellen vor. Diese werden auch SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) genannt. Der Bauherr muss einen oder mehrere SiGeKo bestellen, wenn Beschäftigte von mehr als einem Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind. Dabei hat er oder ein von ihm beauftragter Dritter folgende Möglichkeiten: Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion des SiGeKo selbst, sofern sie über die erforderliche Eignung verfügen, oder sie bestellen einen SiGeKo (z.B. einen am Bau Beteiligten oder externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt. Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahmen können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister usw. als für die Position geeignet angesehen werden. SiGeKo müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und Arbeitsschutz im Baubereich verfügen und zudem über Kenntnisse bzgl. ihrer speziellen Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen. Auch in der ArbStättV und den ergänzenden ASR sind Aussagen über Sicherheitsmaßnahmen für Arbeitnehmer auf Baustellen enthalten (z.B. ASR A2.2).Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Im Rahmen bestimmter Arbeiten sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, die in der Regel durch technische Richtlinien konkretisiert werden. Beispiele hierfür sind:
TRGS 510:2013-01 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, TRBS 5152-1:2006-06 „Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung“ und TRBS 5152-2:2012-03 „Vermeidung und Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre“.Unfallverhütungsvorschriften
Auch die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV gehören zum erweiterten Regelwerk für Arbeitsstätten, obwohl sie nicht auf Basis des ArbSchG, sondern des VII. Sozialgesetzbuches erlassen wurden. Das dürfte für die praktische Umsetzung jedoch keine Bewandtnis haben. So stellt z.B. die DGUV Regel 113-001:2019-05 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ die Basis des Explosionsschutzdokuments ausführlich dar.
VDE-Bestimmungen
Das umfangreiche Werk der VDE-Bestimmungen regelt u.a. die Installation von Elektroanlagen und stellt Sicherheitsanforderungen an diese sowie an eingesetzte Geräte. Die Verbindlichkeit der Inhalte ergibt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Verantwortlichkeiten
Die Verantwortung und die Zuständigkeiten für den Brandschutz betreffen mehrere Planungs- und Bauphasen. Deshalb sind sie für jede Durchführung von Arbeiten zu regeln.
Auf der Baustelle liegt eine wesentliche Verantwortung beim zuständigen bzw. verantwortlichen Bauleiter. Dieser kann aber, vor allem bei größeren Baustellen, einzelne Teilbereiche seiner Kontrollaufgabe delegieren. Ist ein SiGeKo bestellt, übernimmt dieser in seinem Bereich ebenfalls Kontrollfunktionen sowie die Koordination verschiedener Unternehmen. Zudem sind andere am Bau Beteiligte in der Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle, z.B. dann, wenn sich Mängel aus der Planung des Bauwerks oder der Arbeitsabläufe ergeben. In Frage kommen:
Bauherr (sofern bestimmte Aufgabengebiete nicht vergeben werden), Planer, Fachplaner, Projektleiter, Fachbauleiter, Bauunternehmen, Subunternehmenund sonstige eingesetzte Bauleiter (Teilbereiche, Montage usw.).
Um die Verantwortlichkeiten zu regeln und keine Kontrolllücken zu lassen, sollten die Zuständigkeiten für jede Baustelle klar und eindeutig in Schriftform geregelt werden.
Ein wichtiger Hinweis: Brandschutznachweisersteller und Prüfsachverständige für Brandschutz sind im Rahmen der Baustelle zunächst nur für Maßnahmen zuständig, die auf den fertigen Zustand abzielen (z.B. die Überprüfung von baulichen Details, solange sie noch nicht verdeckt sind). Brandschutz während der Baumaßnahmen fällt nur in deren Aufgabenbereich, wenn dies ausdrücklich als weitere Leistung beauftragt wurde.
Die für den Brandschutz verantwortlich zeichnenden Personen sollten die gesamte Baustelle mindestens einmal pro Schicht begehen und dies auch dokumentieren.
Vorbeugende Maßnahmen
Gerade auf Baustellen kommen der Baustellenorganisation und den Schutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da weitergehende Maßnahmen noch nicht fertiggestellt sind, z.B. des baulichen oder anlagentechnischen Brandschutzes. Die zutreffenden Maßnahmen und Verantwortlichkeiten sind allen am Bau beteiligten Personen im Rahmen einer Einweisung schriftlich mitzuteilen.
Baustellenorganisation
Im Rahmen des organisatorischen Brandschutzes sind, abhängig von den Randbedingungen, folgende Maßnahmen geboten:
Die schriftliche Regelung der Verantwortlichkeiten, die Bestellung eines SiGeKo, die Bestellung eines speziellen Brandschutzbeauftragten (ggf. bei größeren Baustellen), ein in Sachen Brandschutz besonders ausgebildeter Mitarbeiter (bei Baustellen mit wenigen Mitarbeiten, auf denen ggf. genannte Aufgaben vom Bauherrn bzw. Bauunternehmen wahrgenommen werden), die Planung der Baustelle vor Baubeginn mit Adaptionsmaßnahmen, abhängig vom Baufortschritt, die Erstellung einer Baustellenordnung zur Dokumentation der Regelungen und Maßnahmen, die Einführung eines Erlaubnisscheins für feuergefährliche Arbeiten, die Kontrolle der ankommenden Personen und Fahrzeuge (Kontrollgrad abhängig von Größe und Sensibilität der Baustelle), der Wachdienst mit Kontrollgängen während/außerhalb der Arbeitszeit, abhängig von Baustellengröße und -sensibilität).Besonderheit: baulicher und anlagentechnischer Brandschutz
Der Stellenwert bzw. die Erforderlichkeit von Maßnahmen des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes wird in der Praxis sehr kontrovers diskutiert. Konkrete Anforderungen an bauliche Brandschutzmaßnahmen finden sich hauptsächlich in den LBOs, anlagentechnische Maßnahmen ergeben sich im Rahmen von Abweichungen oder bei Sonderbauten.
Ein weit verbreitetes Missverständnis liegt in der Annahme, diese Anforderungen spielten während der Bauzeit keine Rolle. Tatsächlich gibt es keine entsprechenden Erleichterungen in den LBOs und anderen Bauvorschriften.
Auf der anderen Seite ist es selbstredend, dass während der verschiedenen Bauphasen ein fertiger Zustand nicht von Anfang an gewährleistet werden kann. Teilweise sind Bauteile noch nicht fertiggestellt oder Sonderbauteile noch nicht eingebaut. Auch werden in Trennwände oder Decken Öffnungen gebohrt und erst nach Einbringen aller Leitungen wieder adäquat abgeschottet. In Abhängigkeit von Größe und Brandgefährlichkeit der Baustelle sind Brandwände, feuerbeständige Wände und Decken sowie Treppenräume geschossweise mit zu errichten.
Öffnungen in den raumabschließenden Bauteilen spielen in der Praxis keine Rolle, solange keine großen Mengen brennbarer Stoffe oder Baustoffe eingebracht oder eingebaut werden. Je mehr brennbare Stoffe jedoch im Gebäude sind, desto besser muss das endgültige bauliche Brandschutzkonzept funktionieren.
Ggf. sind auch temporäre Brandschutzkonzepte oder provisorische Maßnahmen angebracht. Beispiele hierfür sind wiederverwendbare Brandschutzkissen, mit denen Öffnungen temporär verschlossen werden, oder einfache Feuerschutzabschlüsse aus Blech, die am Ende der Baumaßnahme und vor Einbau des endgültigen Feuerschutzabschlusses wieder demontiert werden – sofern nicht die endgültigen Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse frühzeitig eingebaut und in Betrieb genommen werden können. Vor dem Einbau der endgültigen technischen Sicherheitsmaßnahmen lassen sich auch mobile Brandmeldesysteme zur Früherkennung einsetzen.
Bei größeren Baustellen kann es zudem angebracht sein, den Einbau von Einrichtungen zur Brandbekämpfung (z.B. Wandhydranten) vorzuziehen. Eine Besonderheit stellt der Dachraum dar (s. Abbildung 6). Bei Dachstühlen oder sonstigen Dachkonstruktionen aus Holz kommen große, brennbare Mengen an Baustoffen in das Gebäude.
Spätestens beim Schließen des Daches müssen Brandwände und andere Trennwände in den betroffenen Geschossen funktionieren: Rauch und Wärme können nicht mehr abziehen und Löscharbeiten von außen sind nur noch eingeschränkt möglich. Die genannten Maßnahmen sollten unabhängig vom bzw. ergänzend zum eigentlichen Brandschutzkonzept geplant und umgesetzt werden.
Autor
Dipl.-Ing. (FH) Lutz Battran
Brandschutzsachverständiger bei der Versicherungskammer Bayern; Herausgeber des Brandschutzatlas; Vorsitzender des bayerischen Prüfungsausschusses für den „Prüfsachverständigen für Brandschutz“.
Der Beitrag ist auch in Ausgabe 4.2020 der Fachzeitschrift TI – Technische Isolierung (November 2020) erschienen. Interessieren Sie sich für weitere Artikel? Digitale Ausgabe lesen? |
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